Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt den der Verwaltungsvorlage 122/2013 beigefügten Entwurf der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Havixbeck jedoch unter Berücksichtigung folgender Änderung:

 

Der Prozentsatz in § 7 Abs. 5 Ziff 1 und 2 soll auf 15 v. H. erhöht werden.


Die Verwaltungsvorlage 122/2013 liegt vor.

 

Herr Kerkering bezieht sich auf die Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage und zwar auf den § 7 Abs. 5 Ziff. 3 :

 

„In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben          200 Euro“

 

Er bittet um Auskunft, ob die Aufstellung entsprechender Automaten in Havixbeck gänzlich untersagt werden könne und welcher Steuersatz bzw. Steuerbetrag hier höchstmöglich angesetzt werden könne. Dieser solle seiner Ansicht nach erhoben werden, damit dadurch eventuell verhindert werden könne, dass derartige Apparate aufgestellt werden.

 

Herr Gottheil antwortet, dass aus seiner Sicht eine Untersagung der Aufstellung entsprechender Geräte nicht mit der durch Art. 12 Grundgesetz normierten Berufsfreiheit in Einklang stehe. Bei der Höhe der festen Steuerbeträge außerhalb von Prozentsätzen habe sich die Verwaltung an den Werten in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW orientiert.

 

Herr Gottheil führt weiterhin aus, dass die Höhe der Vergnügungssteuer nicht dazu führen dürfe, dass aufgrund der damit einhergehenden Steuerlast die Gewerbetreibenden zu sehr finanziell belastet und der Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet werden. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, habe man im Vorfeld Kontakt mit den Betroffenen gehabt und auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen zum Umsatz einen Prozentsatz von 12 v. H. ermittelt. Bei diesem Veranlagungssatz werde das aktuelle jährlich Steueraufkommen erreicht, vermutlich sogar leicht übertroffen.

 

Hiervon abweichend beantragt Herr Kerkering zu § 7 Abs. 5 Ziff. 1 und 2

 

1.      „…in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                              12 v. H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                           35 Euro

 

2.      In Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei

 

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                              12 v. H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                           25 Euro…“

 

den Prozentsatz auf 15 v. H. anzuheben.

 

Die Festlegung eines Prozentsatzes von 15. v. H. ist möglich, belastet die Gewerbetreibenden jedoch deutlich stärker. Ob hiermit Auswirkungen hinsichtlich des Ob und Wie der Fortführung des Gewerbes verbunden sind, bleibt abzuwarten.

 

Nach kurzer weiterer Beratung lässt Bürgermeister Gromöller zunächst über den Antrag von Herrn Kerkering abstimmen.

 

Der Prozentsatz in § 7 Abs. 5 Ziff 1 und 2 soll auf 15 v. H. erhöht werden.

 

einstimmig beschlossen, Ja: 12

 

Hiernach wird über folgenden Beschlussvorschlag unter Vorbehalt der Klärung der o. a. Frage abgestimmt: