Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 2

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat nimmt die in der Verwaltungsvorlage 129/12013 seitens der Verwaltung dargestellten Ausführungen zum vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, hinsichtlich der unter dem Teilpunkt 6 (Siedlungsraum) formulierten Ziele Bedenken vorzutragen, die im Zusammenhang mit der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit stehen.


Einleitend führt Frau Böse aus, dass der Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) sehr umfangreich sei. Hinsichtlich der unmittelbaren Auswirkungen der Regelungen des LEP erläutert sie, dass das Planungsrecht mehrstufig aufgebaut sei. Die untergeordnete Planung habe dabei die Ziele und Grundsätze der übergeordneten Planung zu beachten.

Konkret heiße dies, dass die Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen, diese unter Berücksichtigung des Regionalplanes und der wiederum aus dem LEP zu entwickeln sei.

 

Im Entwurf des LEP werden Ziele und Grundsätze aufgeführt. Ziele müssen strikt beachtet werden (sie können nicht in die Abwägung einbezogen werden); von Grundsätzen könne jedoch bei guter Begründung auch abgewichen werden.

 

Anhand eines Beispiels erklärt Frau Böse, wie die Planungshoheit der Gemeinde Havixbeck durch die formulierten Ziele eingeschränkt werde. So werde durch die Formulierung des Ziels 6.1.10 vorgegeben, dass für den Fall einer Ausweisung von Siedlungsflächen im Freiraum an anderer Stelle z. B. auch schon in Flächennutzungsplänen dargestellte Flächen wieder in Freiraum umgewandelt werden. Diese als Ziel formulierte und insofern nicht abwägbare Vorgabe schränke die kommunale Planungshoheit unnötig ein. Hier sei die Formulierung eines Grundsatzes, der einer Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibe, im Sinne der planenden Kommunen vorzuziehen. Ähnliches gelte für das Ziel 6.1.11. wonach nur unter ganz strengen Vorgaben die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraumes möglich sei. Auch hier werde die Flexibilität der Gemeinde unnötig eingeschränkt.

 

Auf die Frage von Herrn Böttcher, ob die Planungshoheit nicht eher theoretischer Natur sei, antwortet Frau Böse, dass die Gemeinde Havixbeck mit den Flächen im Regionalplan zwar sehr gut aufgestellt sei, der LEP jedoch für die nächsten 15 Jahre gelte und insofern auch Vorgaben für den Regionalplan enthalte. Wie sich in dieser Zeit die Notwendigkeit einer variablen Planung der Gemeinde zeige, könne im Moment noch niemand mit Sicherheit feststellen. Daher sei die Gemeinde Havixbeck gut beraten, diese Dinge zu benennen, um eventuell Ziele in Grundsätze umzuwandeln und die Flexibilität in der kommunalen Planung weiterhin zu sichern. Die Gemeinde müsse in der Lage sein, das zu planen, was tatsächlich notwendig und bedarfsgerecht sei. Die Stellungnahme solle abgegeben werden, um diese Optionen offen zu halten.

 

Nach kurzer weiterer Beratung wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.