Sitzung: 21.11.2013 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 2
Vorlage: 129/2013
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Der Gemeinderat nimmt die in der Verwaltungsvorlage 129/12013 seitens
der Verwaltung dargestellten Ausführungen zum vorliegenden Entwurf des
Landesentwicklungsplanes NRW zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung,
hinsichtlich der unter dem Teilpunkt 6 (Siedlungsraum) formulierten Ziele
Bedenken vorzutragen, die im Zusammenhang mit der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit
stehen.
Einleitend führt Frau Böse aus, dass der
Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP) sehr umfangreich sei. Hinsichtlich
der unmittelbaren Auswirkungen der Regelungen des LEP erläutert sie, dass das
Planungsrecht mehrstufig aufgebaut sei. Die untergeordnete Planung habe dabei
die Ziele und Grundsätze der übergeordneten Planung zu beachten.
Konkret heiße dies, dass die Bebauungspläne
aus den Flächennutzungsplänen, diese unter Berücksichtigung des Regionalplanes
und der wiederum aus dem LEP zu entwickeln sei.
Im Entwurf des LEP werden Ziele und
Grundsätze aufgeführt. Ziele müssen strikt beachtet werden (sie können nicht in
die Abwägung einbezogen werden); von Grundsätzen könne jedoch bei guter
Begründung auch abgewichen werden.
Anhand eines Beispiels erklärt Frau Böse,
wie die Planungshoheit der Gemeinde Havixbeck durch die formulierten Ziele
eingeschränkt werde. So werde durch die Formulierung des Ziels 6.1.10
vorgegeben, dass für den Fall einer Ausweisung von Siedlungsflächen im Freiraum
an anderer Stelle z. B. auch schon in Flächennutzungsplänen dargestellte
Flächen wieder in Freiraum umgewandelt werden. Diese als Ziel formulierte und
insofern nicht abwägbare Vorgabe schränke die kommunale Planungshoheit unnötig
ein. Hier sei die Formulierung eines Grundsatzes, der einer Abwägung mit den
konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibe, im Sinne der planenden Kommunen
vorzuziehen. Ähnliches gelte für das Ziel 6.1.11. wonach nur unter ganz
strengen Vorgaben die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraumes
möglich sei. Auch hier werde die Flexibilität der Gemeinde unnötig
eingeschränkt.
Auf die Frage von Herrn Böttcher, ob die
Planungshoheit nicht eher theoretischer Natur sei, antwortet Frau Böse, dass
die Gemeinde Havixbeck mit den Flächen im Regionalplan zwar sehr gut
aufgestellt sei, der LEP jedoch für die nächsten 15 Jahre gelte und insofern
auch Vorgaben für den Regionalplan enthalte. Wie sich in dieser Zeit die
Notwendigkeit einer variablen Planung der Gemeinde zeige, könne im Moment noch
niemand mit Sicherheit feststellen. Daher sei die Gemeinde Havixbeck gut
beraten, diese Dinge zu benennen, um eventuell Ziele in Grundsätze umzuwandeln
und die Flexibilität in der kommunalen Planung weiterhin zu sichern. Die
Gemeinde müsse in der Lage sein, das zu planen, was tatsächlich notwendig und
bedarfsgerecht sei. Die Stellungnahme solle abgegeben werden, um diese Optionen
offen zu halten.
Nach kurzer weiterer Beratung wird über den
Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.