Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die bisherigen Ergebnisse des Abschichtungsverfahrens sind im Hinblick auf die im Urteil des OVG Münster vom 01.07.2013 genannten Grundsätze zu überarbeiten.

Darüber hinaus soll der vorgezogene Abstimmungsprozess mit den Trägern öffentlicher Belange fortgesetzt werden.


Die Verwaltungsvorlage 108/2013 liegt vor.

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt der Ausschussvorsitzende Dirks Herrn Dr. Böngeler vom Planungsbüro enveco.

 

Herr Dr. Böngeler berichtet, dass ein neues Urteil des OVG Münster vom 01.07.2013 vorliegt. Anhand einer PowerPoint-Präsentation, die im Ratsinformationssystem Session als Anlage 3 zum Protokoll eingestellt ist, verdeutlicht er die Inhalte dieses Urteils und die Auswirkungen auf die Planungen der Gemeinde Havixbeck. Er hebt hervor, dass die Gemeinde in einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess die harten und weichen Tabukriterien definieren müsse.

 

Abschließend beantwortet Herr Dr. Böngeler die von den Ausschussmitgliedern gestellten Fragen und erläutert, dass aufgrund des Urteils der Windenergieerlass und Leitfäden umgeschrieben werden müssten. Mit einer Neufassung sei erst im Jahr 2014 zu rechnen. Der Kreis Coesfeld plane Ende Oktober 2013 eine Info-Veranstaltung, in der vermutlich Empfehlungen über ein weiteres Vorgehen der Gemeinden gegeben werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung teilt Frau Böse mit, dass die Kommunikation mit der Bezirksregierung sehr wichtig sei. In Bezug auf die Fläche im Bereich Poppenbeck werde weiter untersucht, ob die Untere Landschaftsbehörde ihr Urteil hinsichtlich des Ausschlusses von Windkraftnutzung aufrecht erhalte oder ob es eine Öffnungsklausel gebe. Je nach Ausgang werde diese Fläche harte oder weiche Tabuzone. Die Gespräche mit den Trägern öffentlicher Belange werden fortgesetzt, um weitere Informationen zu sammeln, die für den Abwägungsvorgang, insbesondere für die weichen Tabukriterien, wichtig seien. Die Aussagen über den Zeitrahmen des Abschichtungsverfahrens, die vor den Sommerferien gemacht wurden, können daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zunächst müssten verschiedene Punkte rechtssicher geklärt werden.