Die Verwaltungsvorlage 098/2013 liegt vor.

 

Eingangs erläutert Frau Böse die derzeitige Situation und erklärt, dass der Erlass einer Ergänzungssatzung notwendig sei, um Teile des betreffenden Grundstückes, die zum Außenbereich zählen, in Innenbereichsfläche umzuwandeln damit eine entsprechende Beplanung möglich werde. Wie bereits in der Verwaltungsvorlage mitgeteilt, soll die Ergänzungssatzung auch die benachbarten Grundstücke umfassen, da für diese im Zuge der Nachverdichtung eine rückwärtige Bebauung möglich wäre, wobei für jedes einzelne mögliche Bauvorhaben eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB erforderlich ist.

 

Im Jahr 2002 habe der Rat bereits festgestellt, dass die Hinterliegergrundstücke Innenbereichscharakter haben.

 

Anschließend begrüßt Ausschussvorsitzender Dirks Herrn Dipl. Ing. Rieping, der die Planung für die Ersatzbebauung Josef-Heydt-Str. 20 anhand einer PowerPoint-Präsentation vorstellt, die im Ratsinformationssystem Session als Anlage 2 zum Protokoll eingestellt ist.

 

Herr Rieping führt aus, dass das alte Gebäude, welches jetzt auf dem Grundstück steht, von außen zwar noch einen guten Eindruck mache, sich im Inneren jedoch in einem desolaten Zustand befinde. Es sei geplant, dieses abzureißen und an dieser Stelle eine barrierefreie Wohnbebauung vorzunehmen. Die Entwurfsplanung sehe zwei Bauköper mit jeweils 6 Wohneinheiten vor, die durch einen Mittelteil miteinander verbunden sind. Im hinteren Bereich des Grundstückes sollen Parkmöglichkeiten vorgehalten werden. Die Planungen bezüglich der Außengestaltung seien noch nicht abgeschlossen. Herr Rieping weist darauf hin, dass das Bauvorhaben bereits dem Gestaltungsbeirat vorgestellt wurde. Zurzeit befinde man sich noch in der Vorplanungsphase, ein Bauantrag wurde noch nicht gestellt.

 

Herr Hense ist der Ansicht, dass nach Erlass der Ergänzungssatzung geprüft werden müsse, ob sich das geplante Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Da das Bauvorhaben erst heute vorgestellt wurde, regt er an, vorerst in den Fraktionen weiter zu beraten. Außerdem gibt er zu bedenken, dass es bezüglich der rückwärtigen Grundstücke schon einen entsprechenden Beschluss aus dem Jahre 2002 gebe und bittet zu prüfen, ob eine Aufhebung des alten Beschlusses überhaupt erforderlich ist.

 

Frau Böse erwidert, dass es heute nicht darum gehe, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, sondern planungsrechtlich ein Innengrundstück zu schaffen, was nur durch Erlass einer Ergänzungssatzung möglich sei. Erst hiernach und nach Vorlage konkreter Pläne müsse das Bauvorhaben einer weiteren Prüfung unterzogen und über die Frage des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne des § 34 in Verbindung mit dem § 36 Bau GB entschieden werden. Durch die jetzt vorliegende Satzung solle zur Abrundung der städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich und zur rechtlichen Klarstellung des Gebietscharakters eine Einbeziehung dieser Grundstücke erfolgen.

 

Einige Ausschussmitglieder äußern Bedenken, dass sich der geplante Neubau nicht in die Umgebung einfügen könnte, beispielsweise im Hinblick auf die Höhe. Herr Rieping erläutert, dass der § 34 BauGB beinhalte, dass eine Neubebauung der Nachbarschaft angepasst werden müsse. Hierbei müssten u. a. die Höhenentwicklung oder das Maß der überbauten Flächen berücksichtigt werden.

 

Frau von Hövel spricht sich gegen eine Einbeziehung der rückwärtigen Grundstücke aus. Frau Böse antwortet, dass die Verwaltung juristischen Rat eingeholt habe und die Empfehlung erhalten habe, die hinteren Bereiche mit einzubeziehen. Der Rat habe schon im Jahr 2002 per Beschluss festgestellt, dass diese Bereiche als unbeplanter Innenbereich zu betrachten seien. Mit der Ergänzungssatzung soll dies nun auch für die Nachbargrundstücke dokumentiert werden. Außer der Festsetzung eines Baufeldes enthalte die Satzung keine weiteren planerischen Vorgaben. Vielmehr müsse im konkreten Einzelfall die Frage der Zulässigkeit geprüft werden. Da das Satzungsverfahren sehr zeitaufwändig ist, bittet sie darum, möglicht noch in dieser Sitzungsfolge zu einer Entscheidung hinsichtlich der Aufstellung der Ergänzungssatzung zu kommen, damit das Bauvorhaben weiter geplant werden könne. Über die Frage des gemeindlichen Einvernehmens entscheide zu gegebener Zeit der Rat.

 

Herr Rieping ergänzt, dass die Ergänzungssatzung öffentlich ausgelegt werden müsse. Der Bauantrag werde erst dann eingereicht, wenn keine Widersprüche vorliegen. Erst hiernach müsse das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

Es erfolgt keine Abstimmung. Über die Angelegenheit soll vorerst weiter in den Fraktionen beraten und eine Entscheidung im Rat getroffen werden.