Diese Frage bezieht sich auf die Frage aus TOP 8.1. Ist es möglich, Schaufenster leerstehender Geschäftsräume beispielsweise durch Auslagen anderer Geschäfte zu dekorieren, ohne dass hierdurch die Reduzierung der Grundsteuer des eigentlichen Gewerbetreibenden (Eigentümer des Geschäftsraums) beeinträchtigt wird?

 

Antwort der Verwaltung:

Grundsätzlich steht die Nutzung von leerstehenden Geschäftsräumen solange der Reduzierung der Grundsteuer nicht entgegen, soweit tatsächlich vom Eigentümer keine Einnahmen erzielt werden und die Vermietbarkeit der Immobilie durch die vermeintliche Nutzung nicht weiter eingeschränkt wird. Im Klartext müssen Dritte immer noch erkennen können, dass der jeweilige Geschäftsraum noch verfügbar und durch Freistellung auch kurzfristig verfügbar ist.