Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, umgehend Gespräche mit der Eigentümerin und dem Investor aufzunehmen und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses hierüber zu berichten.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Für Montag, den 01.07.2013 ist ein Gesprächstermin zwischen Eigentümerin, Investor und Verwaltung vereinbart.


Die Verwaltungsvorlage 086/2013 liegt vor.

 

Zunächst liest Frau Böse wesentliche Inhalte aus der Denkmalwertbegründung des Amtes für Denkmalpflege vom 20.06.2013 vor. Das Schreiben ist dem Protokoll als Anlage 5 beigefügt. Ferner teilt sie mit, dass gestern ein Abbruchantrag für das Gebäude bei der Gemeinde eingegangen ist. Dieser stelle die Thematik in einen anderen Kontext. Wie in der Verwaltungsvorlage angegeben, sei geplant gewesen, in der Sommerpause Gespräche über eine bauliche Neukonzeption zu führen. Das Amt für Denkmalpflege hatte angeboten, bei der Planung mitzuwirken.

 

Der Abbruch könne jetzt nur verhindert werden, wenn das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen oder der Abbruchantrag ruhen gelassen werde. Es müsse im Rat daher über die Unterschutzstellung des Gebäudes entschieden werden.

 

Herr Wardenga äußert, dass eine Entscheidung sehr schwierig sei. Einerseits müsse die Zukunftsplanung der Eigentümerin berücksichtigt werden, andererseits handele es sich bei dem Objekt um ein ortsprägendes Gebäude. Er zitiert einen Absatz aus der Verwaltungsvorlage und möchte wissen, wo festgelegt ist, dass die Eintragung von Denkmälern in kreisangehörigen Gemeinden vom Gemeinderat zu beschließen sei.

 

Herr Kerkering fragt ergänzend, was die Bewertung des Amtes für Denkmalpflege für rechtliche Konsequenzen für die Gemeinde Havixbeck habe. Muss der Gemeinderat tatsächlich dem Eintrag in die Denkmalliste zustimmen, gibt es keinen Entscheidungsspielraum?

 

Herr Spüntrup fragt, welche Konsequenzen es hätte, wenn der Rat den Eintrag in die Denkmalliste ablehne.

 

Frau Böse sagt eine Beantwortung dieser Anfragen im Protokoll zu.

 

Antwort der Verwaltung:

Gem. § 20 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind die Gemeinden untere Denkmalbehörden, die wiederum nach § 3 DSchG für das Führen der Denkmalliste und damit für die Eintragung von Objekten in die Denkmalliste zuständig ist. Untere Denkmalbehörde ist die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. Das DSchG spricht die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeinde nicht an. Die internen Entscheidungszuständigkeiten regelt das Kommunalverfassungsrecht, hier insbesondere der § 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Danach ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Nach Abs. 3 gelten jedoch Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen. Es ist also zu prüfen, ob die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste als Geschäft der laufenden Verwaltung zu bewerten ist. Bei der Entscheidung über diese Frage ist darauf abzustellen, ob diese Geschäfte sich regelmäßig wiederholende Verfahren sind, die durch einen typisierten Ablauf gekennzeichnet sind. Darüber hinaus hat der Rat die Möglichkeit, sich die Entscheidung auch für diese Fälle vorzubehalten.

In der Vergangenheit sind die Entscheidungen über die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste aufgrund von Ratsbeschlüssen getroffen worden. Insofern ist aufgrund der wenigen Fälle, die in Havixbeck zur Entscheidung anstanden und der Besonderheiten jedes Einzelfalles davon ausgegangen worden, dass hier kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und deshalb der Rat zuständig ist. Sollte dies zukünftig anders geregelt werden, wäre hierzu eine Willenserklärung des Rates notwendig, da der Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen kann. Da diese Entscheidung bisher nicht getroffen wurde (vgl. § 11 Hauptsatzung) ist für die Entscheidung über die Eintragung von Baudenkmälern der Gemeinderat zuständig.

 

Zur Frage, nach den Konsequenzen für den Fall, dass der Rat die Eintragung in die Denkmalliste ablehnt kann folgendes mitgeteilt werden:

In diesem Fall ist § 3 (2) der Denkmallisten-Verordnung anzuwenden. Die Gemeinde muss dem LWL mitteilen, dass sie nicht beabsichtigt der vorgeschlagenen Eintragung zu folgen. Der LWL hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (zuständiges Ministerium) herbeizuführen. Wenn die Frist abgelaufen ist, entscheidet die Untere Denkmalbehörde.

Sollte – so wie im vorliegenden Fall – der Abbruch des Denkmals drohen, und eine endgültige Entscheidung über die Eintragung nicht fristgerecht herbei geführt werden, so kann das Objekt gem. § 4 DSchG vorläufig unter Schutz gestellt werden. Diese Entscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb eines halben Jahres das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird. Für die vorläufige Unterschutzstellung ist der Bürgermeister zuständig, weil nach ganz herrschender Meinung diese Maßnahme als Geschäft der laufenden Verwaltung betrachtet wird und insofern als vom Rat auf den Bürgermeister übertragen gilt.

 

Frau Böse berichtet, dass das Amt für Denkmalpflege die Außenhaut des Gebäudes für schützenswert erachtet. Da die Eigentümerin anwesend ist, schlägt Frau Dr. Thamer vor, diese zu befragen, ob die Außenhaut mit in die Planungen einbezogen werden könne. Ausschussvorsitzender Greiff öffnet die Sitzung, um der Eigentümerin die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Ein Sprecher der Eigentümerin teilt mit, dass seiner Ansicht nach die Frage des Denkmalschutzes erst aufkam, als bekannt wurde, dass das Gebäude veräußert werden solle. Daher war das Integrieren des Gebäudes bis zum dem Zeitpunkt kein Thema.

 

Frau Leufgen regt an, kurzfristig Gespräche zu führen, wenn die Fassade erhalten bleiben soll. Bei den Gesprächen könnten die Investoren auch auf Fördermittel oder steuerliche Vergünstigungen hingewiesen werden.

 

Frau Böse antwortet, dass seitens der Verwaltung angeboten werden könne, Gespräche in dieser Hinsicht zu führen und unter Einbeziehung der Interessen der Eigentümerin, des Investors und der Denkmalpflege nach Lösungen zu suchen. Sie weist jedoch auf den zeitlichen Druck hin.

 

Mehrere Ausschussmitglieder sprechen sich für die kurzfristige Aufnahme von Gesprächen aus. Ziel dieser Gespräche solle es sein, die Fassade des Gebäudes in die Neuplanungen einzubeziehen. Der Eigentümerin solle möglicht kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.

 

Die Eigentümerin teilt mit, dass sie zusammen mit dem Investor den Abbruchantrag gestellt habe. Ihr Sprecher ergänzt, dass die Altervorsorge der Eigentümerin gefährdet sei, wenn es nicht bei den vorgesehenen Planungen bleibe. Alternativ biete er an, das Gebäude zu kaufen.

 

Herr Kerkering schlägt vor, keinen Beschlussvorschlag zu verfassen und zunächst in den Fraktionen weiter zu beraten. Der Bürgermeister solle die Gespräche aufnehmen und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses hierüber zu berichten.