Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer mündlich im Sinne des § 6 (3) Kommunalwahlordnung (KWahlO). Zu diesem Zweck verliest er den genauen Wortlaut dieser Vorschrift:

 

Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.

 

Der Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf § 81 (3) der KWahlO hin, der wie folgt lautet:

 

Mitglieder von Wahlorganen…. dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

 

Die Mitglieder antworten alle mit: „Ich verpflichte mich.“