Sitzung: 06.06.2013 Wahlausschuss
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer mündlich im Sinne des § 6 (3) Kommunalwahlordnung (KWahlO). Zu diesem Zweck verliest er den genauen Wortlaut dieser Vorschrift:
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des
Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die
sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.
Der Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf § 81 (3) der KWahlO hin, der wie folgt lautet:
Mitglieder von Wahlorganen…. dürfen Auskünfte über
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und
sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur
Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des
Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
Die Mitglieder antworten alle mit: „Ich verpflichte mich.“