Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Gennerich III" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, und zwar

 

  • Änderung der bebaubaren Fläche im hinteren, östlichen Bereich des Grundstücks Flur 11, Flurstück 295 der Gemarkung Havixbeck durch Veränderung der nördlichen Baugrenze
  • Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW hinsichtlich der Festsetzung der Drempelhöhe

 

Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 022/2013 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.

 

Der Gemeinderat beschließt die Veränderung der im Aufstellungsbeschluss umgrenzten Grundstücksfläche durch die Erweiterung der nördlichen Baugrenze auf einen Grenzabstand von 3,00 m zum nördlichen Lärmschutzwall, wie sie in dem als Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 022/2013 beigefügten Planausschnitt festgesetzt ist. Darüber hinaus ist ein Sichtdreieck entsprechend Anlage 4 zum Ratsprotokoll vom 07.03.2013 festzusetzen.

 

Der Gemeinderat beschließt darüber hinaus die Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW in der Form, dass die zurzeit gültige Drempelhöhe von 0,50 m um 0,30 m auf 0,80 m festgesetzt wird.

 

Diese Änderungen werden als Satzung beschlossen.


Die Verwaltungsvorlage 022/2013 liegt vor.

Bau- und Verkehrsausschuss vom 14.02.2013 TOP 12

 

Frau Böse teilt eingangs der Beratungen mit, dass im Vorwege der Sitzung geklärt werden sollte, wie eine Erschließung des Grundstückes verkehrssicher möglich sei.

 

Anhand einer Skizze, die dem Protokoll als Anlage 4 beigefügt ist, erklärt sie, wie die Zufahrt erfolgen solle. Sowohl aus Sicht des Kreises als Straßenbaulastträger der K1 als auch aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken zur Anlage dieser Zufahrt. Lediglich ein Sichtdreieck müsse im Bebauungsplan aufgenommen werden.