Im Baugebiet Pieperfeld befinden sich in Höhe der Praxis Eismann Parkstreifen, die von einem Pflegedienst für ihre Dienstfahrzeug belegt werden. Ist dies rechts und kann hierfür nicht eine Gebühr erhoben werden?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Bei den ausgewiesenen Parkplätzen handelt es sich um Dauerparkplätze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies gilt letztendlich auch für gewerbliche Fahrzeug, so z.B. auch für Fahrzeuge die Handwerker längere Zeit abstellen. Die Erhebung einer Nutzungsgebühr widerspricht dieser Zweckbindung der Parkplätze.