Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Gebührenbedarfsberechnung für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung und der Synopse zur Neufassung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und beschließt nach Beratung den Erlass der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der neuen Fassung. Die kalkulierten Ansätze der Gebührenberechnung sind in den Haushaltsplan 2013 zu übernehmen.


Die Verwaltungsvorlage 137/2012 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Feuerwehr, Denkmal und Friedhof vom 05.12.2012 TOP 10

Haupt- und Finanzausschuss vom 12.12.2012 TOP 7

 

Herr Krotoszynski ist der Meinung, dass nach Änderung des Gebührenmaßstabes ein 4-Personenhaushalt höhere Gebühren zahlen müsse als vorher.

 

Herr Skirde erklärt, dass nur die Haushalte mehr zahlen müssen, die einen hohen Wasserverbrauch haben. Durch die Umstellung des Gebührenmaßstabes komme es automatisch zu Veränderungen.

 

Herr von Schönfels möchte wissen, inwieweit sich der durchschnittliche Wert für Havixbeck gegenüber früher verändert habe.

 

Frau Böse antwortet, dass am Ende des Jahres 2013 Durchschnittswerte ermittelt werden können. Die Daten, die zurzeit zugrunde gelegt werden, basieren auf Durchschnittswerten des Landes NRW. Erst nach Ablauf eines Abrechnungsjahres können die genauen Werte für Havixbeck ermittelt werden. Durch die Umstellung des Verteilungsmaßstabes ändert sich unter dem Strich für die Gemeinde Havixbeck nicht viel, weil die umzulegenden Kosten dem Grunde nach gleich bleiben. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand höher sei als vorher.

 

Herr Gottheil teilt mit, dass für das gerichtliche Urteil der Aspekt „Anreiz mit Wasser sparsam umzugehen“, ein wichtiges Kriterium war. Im Vergleich zu den Kommunen im Kreisgebiet sei die Schmutzwassergebühr der Gemeinde Havixbeck sehr günstig.

 

Herr Skirde bittet die Verwaltung, eine Kostengegenüberstellung Verwaltungskosten vorher/nachher anzufertigen. Bürgermeister Gromöller antwortet, dass dies einen weiteren zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstelle und schlägt vor davon abzusehen bzw. nur bei ausdrücklichem Bedarf diese Gegenüberstellung bei der nächsten Gebührenbedarfsberechnung zu erstellen.