Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

 

 

  1. Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass zulässige Einsprüche gegen die Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2020, welche die Ungültigkeit der Wahl begründen könnten, nicht vorliegen.
  2. Des Weiteren wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) festgestellt, dass Fälle im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG, die von entscheidendem Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2020 sein könnten, nicht vorliegen.
  3. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2020 zu beschließen.

 

 

 

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage VO/114/2020 liegt vor.

 

Frau Böse erläutert auf Bitten des Vorsitzenden die Rechts- und Sachlage insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeiten dieses Ausschusses.

 

Sie sei als Fachbereichsleiterin und ebenso als stellvertretende Wahlleiterin anwesend.

Herr Möltgen habe die Funktion des Wahlleiters als Nachfolger von Klaus Gromöller qua Amt übernommen. Aus Gründen der Neutralität habe er die Aufgabe an Frau Böse als seine Stellvertreterin in Verwaltungsdingen übertragen.

 

In der Ratssitzung am folgenden Tag werde der Bürgermeister bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Gemeinderates (VO/114/2020) mitstimmen.

Bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters (VO/115/2020) werde er nicht mitstimmen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kleefisch, ob die in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses vertretenen Mitglieder über die Ordnungsmäßigkeit der eigenen Wahl selber abstimmen können, bejaht dies Frau Böse.

Gemäß § 40 (1) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat “die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen (…)” und gemäß Unterpunkt d) “… die Wahl für gültig zu erklären.”

 

Gemäß Absatz 2 sind “die Mitglieder der Vertretung auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.”

 

Der Vorsitzende fragt Herrn Kleefisch, ob damit seine Frage beantwortet sei. Herr Kleefisch bejaht dies.

 

Es erfolgt die Abstimmung.

 

 


Abstimmungsergebnis: