Die Verwaltungsvorlage VO/055/2020 liegt vor.

 

1.1 Der Vorsitzende legt dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:

 

A.         Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters:             siehe Anhang I

B.         Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken:          siehe Anhang II

C.         Wahlvorschläge für die Wahl aus d. Reservelisten:           siehe Anhang III

 

 

1.2 Der Vorsitzende berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung:

 

Alle eingereichten Wahlvorschläge sind rechtzeitig, also vor dem 27.07.2020, 18.00 Uhr, eingegangen.

 

Dieses ist durch die Eingangsvermerke auf den jeweiligen Wahlvorschlägen belegt. Es wurde im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des KWahlG sowie der KWahlO eine Vorprüfung vorgenommen.

 

Im Einzelnen:

 

ü  Nachweis, dass die Bewerber ordnungsgemäß aufgestellt wurden durch Vorlage einer Ausfertigung der Niederschrift der Mitgliederversammlung mit Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Einhaltung der Wahlvorschriften ( § 17 Abs. 8 KWahlG)

 

ü  die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe (§ 15 Abs. 1 KWahlG)

 

ü  die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung der Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist (§ 15 Abs. 3 KWahlG)

 

ü  die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerber (§26 Abs. 3 KWahlO)

 

Die Vorprüfung ergab, dass alle Wahlvorschläge sowohl für die Wahl für das Amt des Bürgermeisters sowie für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck in Wahlbezirken und aus den Reservelisten inhaltlich und formal die hierzu geltenden Bestimmungen erfüllen.

 

 

1.3 An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke stellt der Wahlausschuss fest, dass folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen sind:

 

Wahl des Bürgermeisters:                                                     Keine

Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck:                     Keine

 

 

1.4 Der Wahlausschuss prüft nunmehr im Einzelnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Da alle Wahlvorschläge von Parteien eingereicht wurden, die bisher im Gemeinderat vertreten sind, und weiterhin keine Wahlvorschläge von Einzelbewerbern eingereicht wurden, erstreckt sich die Prüfung der Wahlvorschläge im Besonderen auf folgende Punkte:

 

a)         Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und ggf. Kurzbezeichnung

 

b)         Aufstellung der Bewerber / Bewerberinnen an Hand der Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung nach § 17, § 46 a Abs. 1, §§ 46 b, 46 f des KWahlG

 

c)         Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts

 

d)         Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit aller Bewerber

 

 

1.5 Bei der Prüfung stellt der Wahlausschuss folgende Mängel fest:           

 

Keine

 

 

1.6 Der Wahlausschuss beschließt sodann

 

          einstimmig - ,

 

folgende Wahlvorschläge zuzulassen:

 

A.         Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters:                       siehe Anhang I

B.         Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken:        siehe Anhang II

C.         Wahlvorschläge für die Wahl aus d. Reservelisten:                     siehe Anhang III

 

 

Der Vorsitzende berichtet weiter, dass aufgrund der Regelungen der KWahlO alle Vornamen eines Kandidaten / einer Kandidatin in den Wahlvorschlägen einzutragen waren.

 

Die Angaben wurden auch von den Wahlvorschlagsträgern ausgefüllt. Es haben verschiedene Personen eine Erklärung abgegeben, dass nur ein Vorname veröffentlicht werden soll. Ob und inwiefern der Vorname / die Vornamen im Stimmzettel bzw. in der Bekanntmachung vom Wahlvorschlag abweichen sollen, obliegt der Entscheidung des Wahlausschusses.

 

Zu orientieren hat sich der Wahlausschuss in seiner Entscheidung zum einen daran, dass nach Sinn und Zweck der Angaben auf dem Stimmzettel eine eindeutige Identifizierung des Wahlbewerbers gegeben sein muss. Eine allgemeine Beschränkung z.B. auf zwei Vornamen wäre daher möglich, wenn in jedem Fall die Identifizierung der Wahlbewerber gesichert ist.

 

Zugleich soll/kann auch das Selbstverständnis des jeweiligen Wahlbewerbers berücksichtigt werden. Unter der Voraussetzung, dass die eindeutige Identifizierung des Wahlbewerbers auch dann noch gegeben ist, kann (auf Antrag/Bitten des Wahlbewerbers) seitens des Wahlausschusses zugelassen werden, dass nur einer seiner Vornamen oder ein abgekürzter Vorname auf dem Stimmzettel verwandt wird.

 

Die Wahlvorschlagsträger sind im Vorfeld hierüber informiert worden mit der Bitte, mit den betroffenen Wahlbewerbern eine entsprechende Regelung zu treffen.

 

Viele Wahlbewerber haben eine Erklärung zur Vornamensnennung abgegeben; diese sind sowohl in den Wahlvorschlägen für die Wahlbezirke sowie in den Reservelisten eingetragen. Einige Kandidaten haben sich hierzu nicht geäußert.

 

 

Der Wahlausschuss beschließt sodann

 

          einstimmig - ,

 

sowohl bei der Bekanntmachung aller Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen (für Wahlbezirke und Reserveliste) als auch auf den Stimmzetteln, die Vornamensnennung entsprechend der abgegebenen Erklärungen, vorzunehmen.

 

Diejenigen, die keine Erklärung abgegeben haben, werden mit sämtlichen Vornamen genannt.

 

 

1.7       Die gesamte Sitzung des Wahlausschusses war öffentlich.