Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Der Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck beschließt für die Kommunalwahl 2020:

 

  1. Die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 28.11.2019 vorgenommene Einteilung und Abgrenzungen der Wahlbezirke werden nicht verändert.

 

  1. Die Abweichung von mehr als 15 % bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten im Bezirk 012 Stift Tilbeck/Werkstätten ist zur Wahrung der räumlichen Zusammenhänge gerechtfertigt.

 


Die Verwaltungsvorlage VO/013/2020 liegt den Ausschussmitgliedern vor.

 

Frau Böse gibt kurze Erläuterungen zum Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 20.12.2019.

Wie in VO/013/2020 dargelegt, liegt lediglich im Wahlbezirk 012 eine Überschreitung der gerichtlich festgelegten Abweichungsgrenze von 15 % bezogen auf die durchschnittliche Bevölkerungszahl vor.

 

Sie weist auf die Ausführungen des Gerichtshofes hin, dass

 

              eine Abweichung von mehr als 15 % bei einem Wahlbezirk nur dann unproblematisch sei, wenn diese bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 % liege

              eine Abweichung von mehr als 15 % bezogen auf die Wahlberechtigten zur Wahrung räumli-cher Zusammenhänge gerechtfertigt sein könne, wenn sie z.B. im ländlichen Raum auf ge-wachsene Ortsstrukturen Rücksicht nehme, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.

 

Die Abgrenzungen des Wahlbezirks 012 wurden gegenüber vorangegangenen Kommunalwahlen nicht verändert; erhebliche Bevölkerungsveränderungen sind bis zum Wahltag nicht abzusehen. Insofern liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, diesen räumlichen Zusammenhang auch weiterhin nicht zu verändern und insofern auf diese gewachsene Ortstruktur Rücksicht zu nehmen.

 

Nach kurzer Beratung lässt die Vorsitzende über den Beschlussvorschlag der VO/013/2020 abstimmen:


Abstimmungsergebnis: