Die Vorsitzende weist die Mitglieder auf die Beachtung der Vorschriften des KWahlG und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) des Landes NRW hin.

Insbesondere auf

  • § 6 Abs. 3 KWahlO.

Danach sind:

“…die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten (verpflichtet).

Die Mitglieder des Wahlausschusses …nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.”

 

  • § 81 Abs. 3 KWahlO.

Danach dürfen:

“Mitglieder von Wahlorganen…Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.”

 

 

Die Ausschussmitglieder erklären alle: “Ich verpflichte mich”.

 


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