Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat  nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit zur Kenntnis und fasst nach Beratung unter Berücksichtigung der zu den nachstehend vorgebrachten Anregungen vorliegenden Abwägungsvorschläge die entsprechenden Einzelbeschlüsse.

 

Unter Berücksichtigung dieser Abwägungsergebnisse beschließt der Gemeinderat die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ mit Begründung als Satzung.

 


Die Verwaltungsvorlage VO/051/2019 liegt vor.

 

Herr Albrecht bittet darum, noch einmal einen Blick auf die Verschattungsstudie werfen zu dürfen, Frau Böse ruft die Folie auf (als Anlage 5 zur VO/051/2019  im Ratsinformationssystem – nur online – einsehbar).

Fragen zur Geschossigkeit, zur Gesamtgröße und architektonischen Gestaltung  werden diskutiert. Insbesondere wird die Frage erörtert, ob das Maß der zugelassenen baulichen Ausnutzung der Grundstücke an dieser Stelle verträglich ist.

Es wird herausgestellt, dass die Pläne mehrfach im Gestaltungsbeirat Beratungsgegenstand waren und dieses Gremium die vorgeschlagene Bebauung mit 3 Mehrfamilienhäusern (quasi aus einem Guss) ausdrücklich begrüßt.

 

Herr von Schönfels stellt den Antrag, den Bau im südlichen Bereich des Plangebietes um ein halbes Geschoss zu reduzieren.

 

Herr Gromöller erläutert, dass der Investor zugesagt habe,  eine nennenswerte Zahl der Wohnungen mit vergünstigter Miete anzubieten, zudem seien Barrierefreiheit und Zentrumsnähe gegeben und somit würde ein Angebot geschaffen, für das in Havixbeck  großer Bedarf bestehe.

 

Auf die Frage nach der hohen Anzahl von Eingaben von Bewohnern, antwortet Frau Böse, dass diese in der Tat ungewöhnlich hoch sei, wobei die vorgetragenen Ablehnungsgründe insgesamt deckungsgleich seien. Wie der vorliegenden Skizze zur Lage der Einwendergrundstücke entnommen werden könne, habe eine Vielzahl von Personen Bedenken gegen die Planung vorgetragen, ohne dass es zwischen den Grundstücken eine unmittelbare Sichtbeziehung gibt. Gleichwohl seien alle Einwendungen mit der gleichen Intensität im Abwägungsvorgang berücksichtigt worden, als wären unmittelbare Nachbargrundstücke betroffen.

 

Frau Böse sagt auf Nachfrage des Ausschussvorsitzenden zu, dass bis zur Sitzung des Gemeinderates am 04.07. der städtebauliche Vertrag vorgelegt wird, auf den in der vorliegenden VO 051/2019 Bezug genommen wird.

 

Aufgrund einer Wortmeldung aus dem Publikum fragt Herr Albrecht die Ausschussmitglieder, ob sie mit einer Sitzungsöffnung einverstanden seien. Diese wird einstimmig zugelassen.

Ein Anwohner bedankt sich und verliest eine gemeinsame Erklärung der Anwohnerinnen und Anwohner.

 

Nach Beendigung der Sitzungsöffnung bittet der Vorsitzende um weitere Fragen.

Herr von Schönfels konkretisiert seinen Antrag und bittet um Abstimmung über die Frage, ob das südlichste Gebäude auf eine maximale Höhe von 11 Metern beschränkt werden soll.

 

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich abgelehnt; Ja-Stimmen: 5; Nein-Stimmen: 6.

 

Daraufhin erfolgen die Abstimmungen über die einzelnen Ordnungskennziffern:

 

 

Ordnungsnummer 1:

 

Stellungnahme des Kreises Coesfeld vom 02.05.2019 – siehe Anlage 1 zur VO/051/2019–

 

Hinweis des Aufgabenbereiches Altlasten/Bodenschutz zur Mitteilungspflicht bei Verdacht für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Fachbereiches Altlasten/Bodenschutz zur Kenntnis und beschließt, den nachstehenden Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:

 

„Gemäß § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz für NRW (LBodSchG) sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

Soweit sich bei den Bauarbeiten Auffälligkeiten nach Farbe, Geruch usw. im Boden zeigen, die auf eine Veränderung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen hindeuten, ist die Untere Bodenschutzbehörde unverzüglich durch den Bauherrn zu benachrichtigen.“

 

 

Hinweis des Aufgabenbereiches Grundwasser zur Wasserversorgung und zur Nutzung von Erdwärme

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise des Aufgabenbereiches Grundwasser zur Kenntnis und stellt fest, dass diese nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind. Sie werden aber selbstverständlich bei der Plandurchführung beachtet.

 

 

Anregung der Bauaufsicht zur Aufnahme einer Festsetzung zur Regelung der Stellung von Nebenanlagen

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat nimmt die Anregung der Bauaufsicht zur Kenntnis, folgt ihr aber nicht. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht.

 

 

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle zur Löschwasserversorgung

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Brandschutzdienststelle zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung zur Kenntnis und stellt fest, dass diese nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind. Sie werden bei der Ausführungsplanung beachtet.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig; Ja-Stimmen: 11.

 

 

 

Ordnungsnummer B 1:

 

Stellungnahme der Rechtsanwälte HüttenbrinkPartner vom 13.05.2019 von der beabsichtigten Planung Abstand zu nehmen

 

Ziff. 2.1

Rüge, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Rüge zur Kenntnis und beschließt, ihr nicht zu folgen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen; Ja-Stimmen: 7; Enthaltungen: 4.

 

 

 

Ziff. 2.2

Rüge, dass die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen sei. Es hätte die Adresse des Rathauses als Ort der Einsichtnahme mit Postanschrift genannt werden müssen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Rüge zur Kenntnis und beschließt, ihr nicht zu folgen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen; Ja-Stimmen: 10; Enthaltung: 1.

 

 

 

Zu Ziff. 2.3

Rüge, es fehle die Planrechtfertigung für die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Beekenkamp“. Es handele sich um eine „Briefmarkenplanung“, mit der für ein bestimmtes Grundstück eine Bebauung ermöglicht werden solle, die maßgeblich im Interesse eines privaten Investors erfolge und mit der Umgebungsbebauung innerhalb des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ nicht kompatibel sei. Es treffe nicht zu, dass der Änderungsbereich von ein- bis zweigeschossiger Wohnbebauung umgeben sei. Prägend für die Umgebungsbebauung sei eine eingeschossige Bauweise.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Rüge zur Kenntnis und beschließt, ihr nicht zu folgen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen; Ja-Stimmen: 10; Enthaltungen: 1.

 

 

 

Zu Ziff.2.4

Rüge, dass die Planung die nachbarlichen Interessen nicht in einer abwägungsfehlerfreien Weise berücksichtige. Die durch die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Beekenkamp“ in besonderer Weise geschützten Interessen und der dadurch sich ergebende Gebietsgewährleistungs-/-erhaltungsanspruch werde ohne sachlich nachvollziehbaren Grund und damit abwägungsfehlerhaft zu Gunsten privater Investitions- und Renditeabsichten aufgegeben. Die projektierte Verdichtung berücksichtige nur unzureichend, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ zum Maß der baulichen Nutzung nachbarschützender Charakter zukomme.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Rüge zur Kenntnis und beschließt, ihr nicht zu folgen.

 

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich angenommen; Ja-Stimmen: 7; Nein-Stimmen: 2; Enthaltungen: 2.

 

 

Zu Ziff. 2.5

Rüge, dass es an der Verträglichkeit der Nachverdichtung mit der Wohnnachbarschaft fehle. Dies gelte mit Blick auf die damit einhergehende zusätzliche Immissionsbelastung. Angesichts der seit Jahren aufgegebenen gewerblichen Nutzung gebe es keine Vorprägung durch Verkehrslärm mehr in dem zu betrachtenden Planbereich. Die Ausweisung von Stellplatzflächen in Straßennähe widerspreche dem insoweit nachbarschützenden bisherigen Planungsrecht. Eine zwingende Festsetzung, den ruhenden Verkehr in Tiefgaragen unterzubringen, sei nicht zu erkennen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Rüge zur Kenntnis und beschließt, ihr nicht zu folgen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen; Ja-Stimmen: 11.

 

 

 

Ordnungsnummern B 2 – B 40:

 

Mit gleichlautendem Schreiben sind insgesamt 40 Stellungnahmen aus der Nachbarschaft fristgerecht eingegangen. Es besteht die Befürchtung, dass es durch die geplante Änderung zu einer massiven Veränderung der Lebensverhältnisse im mittelbaren und unmittelbaren Umfeld kommen wird. Die Einwender bezweifeln, dass die Absicht, bezahlbaren Wohnraum für Familien in einem gesunden Umfeld zu schaffen, mit der Planung erreicht werden kann. Sie befürchten weiter, dass aus der jetzt beabsichtigten Änderung Rechtsansprüche von Grundstückseigentümern in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft abgeleitet werden. Sie schließen sich ausdrücklich der Stellungnahme des Einwenders zu B 1 an und beantragen, von der Änderung abzusehen.

 

Zu der Stellungnahme des Einwenders zu B 1 verweise ich auf die vorstehenden Erläuterungen und Beschlussempfehlungen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Einwendungen der Bürger B 2 – B 40 zur Kenntnis. Dabei schließt er ausdrücklich die vorliegende Stellungnahme zu B 1 und die hierzu ergangenen Einzelbeschlüsse mit ein. Er beschließt, diesen Einwendungen nicht zu folgen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen; Ja-Stimmen: 8; Enthaltungen: 3.

 

Dann wird über die komplette Verwaltungsvorlage abgestimmt.

 

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis: