Sitzung: 13.09.2018 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Es liegt eine schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Gemeinde Havixbeck gemäß § 17 Abs. 1 GeschO bzgl. Straßenschäden im Zuge der Erschließungsarbeiten der ehemaligen Friedhofserweiterungsfläche an der Erschließungsstraße „Am Habichtsbach“ vom 11.09.2018 vor.
Die Anfrage ist als Anlage 1 zum Protokoll im Ratsinformationssystem (nur online) eingestellt.
Herr Eilers bittet erläuternd zur Anfrage darum, dass den Anwohnern mit der Beantwortung auch erklärt werden solle, warum die Schäden entstanden seien, und dass sie dafür finanziell nicht aufkommen müssten.
Antwort der Verwaltung:
zu 1.
Die Mängel sind der
Gemeinde Havixbeck bekannt. Diese werden teilweise im Rahmen der
Gewährleistung, teilweise im Rahmen der üblichen Straßenunterhaltung behoben.
Allgemein
Richtig ist, dass
Materiallieferungen auch über die Nebenstraßen erfolgten. Dieses jedoch nur
dann, wenn über die Haupterschließungsstraße keine Andienung der Baustelle
erfolgen konnte. Dieses ist u. a. bedingt durch die z. T. parallele Herstellung
der Versorgertrassen, um die Bauzeit zu verkürzen. Kopflöcher für Gas- und
Trinkwasser mussten offen bleiben, um die Dichtigkeit der Leitungen zu prüfen
oder diese zu spülen.
Die Nebenstraßen sind
vom Aufbau so gestaltet, dass gelegentliches Befahren mit Baustellenfahrzeugen,
Müllwagen, Feuerwehrfahrzeugen, etc. möglich ist. Bei einer Ortsbegehung vor
Beginn der Baumaßnahme wurden an verschiedenen Stellen z .T. gebrochene Steine
oder leichte Absackungen zwischen Steinen und der Rinne, sowie zwischen Steinen
und Asphalt bzw. Asphalt und Rinnen ausgemacht. Dieses ist über den Zeitraum
nach Fertigstellung möglich und liegt im Rahmen des Zulässigen. Die
Überarbeitung dieser Stellen, sofern notwendig, obliegt der Gemeinde im Rahmen
der allgemeinen Straßenunterhaltung.
Ablösen oder Ausbrüche
von Asphalt konnten unserseits nicht ausgemacht werden.
zu 2.
Die Fa. Dieckmann hat
alles versucht, um die Baumaßnahme in einer sehr kurzen Bauzeit und gerade bei
trockenen Witterungsbedingungen auszuführen und fertigzustellen. Diese
Vorgehensweise entspricht dem normalen Wunsch eines Bauherren und auch der
meisten Anlieger. Geplant war, dass die Baustelle ca. Ende Juni 2018 beginnt
und Ende 2018 fertiggestellt ist. Tatsächlich wurde diese jedoch schon ca. Ende
August 2018 fertiggestellt. Durch die Trockenheit bedingt, kam es natürlich in
Verbindung mit Windböen, zu außergewöhnlichen Staubbelastungen. Auch hier hat
Fa. Dieckmann versucht, diese Belästigungen auf ein Minimum zu reduzieren. Da
niemand absehen konnte, wie lange diese trockene Bauphase andauert, war man
hier ebenfalls bemüht, die Dauer der Arbeiten so kurz wie möglich zu halten.
zu 3. Die Nebenstraßen
sind, wie schon unter Punkt 1. erwähnt, für gelegentliches Befahren, auch mit
schwereren Fahrzeugen ausgelegt, jedoch nicht für eine andauernde und laufende
Befahrung. Dementsprechend wurde der Oberbau ausgelegt.
Im Rahmen der
Gewährleistung wurden vor Beginn der Erschließungsarbeiten an einigen Stellen
in den anliegenden Wohnstraßen, Mängel wie z.B. gebrochene Pflastersteine der
Firma Dieckmann angezeigt.
Mängel, die nach
Ablauf der Gewährleistung auftreten, sind im Rahmen der laufenden Straßenunterhaltung
seitens der Gemeinde zu beseitigen.
zu 4.
Die Arbeiten wurden so
getaktet, dass eine möglichst kurze Bauzeit und damit ggfls. Sperrungen
notwendig waren. Die Anwohner wurden per Anschreiben über die Maßnahme
informiert. Im Anschreiben steht, dass es punktuell immer wieder zu
kurzfristigen Einschränkungen kommen kann. Dies wurde so eingehalten.
Sperrungen wurden nur vorgenommen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestanden,
die Erreichbarkeit der Häuser zu gewährleisten und trotzdem die Bauarbeiten
weiterzuführen.
Ergänzung
Anliegerbeiträge
Die übliche
Nutzungsdauer einer Anliegerstraße beträgt ca. 50 Jahre. Eine Verkürzung der
Nutzungszeit ist zu befürchten, wenn Schäden nicht regelmäßig beseitigt werden
und sich nach und nach vergrößern. Durch die laufende Instandhaltung der
Straßen und regelmäßige Beseitigung von Mängeln ist gewährleistet, dass die
übliche Nutzungsdauer erreicht wird.
Nach der
Rechtsprechung setzt die Erhebung von Anliegerbeiträgen voraus, dass die
übliche Nutzungsdauer der Straße erreicht wurde und die Straße infolge der
Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf.
Somit besteht für die
Anlieger kein Grund zur Besorgnis vorzeitig zu KAG-Beiträgen herangezogen zu
werden.