Es liegt eine schriftliche Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Gemeinde Havixbeck gemäß § 17 Abs. 1 GeschO bzgl. Straßenschäden im Zuge der Erschließungsarbeiten der ehemaligen Friedhofserweiterungsfläche an der Erschließungsstraße „Am Habichtsbach“ vom 11.09.2018 vor.

Die Anfrage ist als Anlage 1 zum Protokoll im Ratsinformationssystem (nur online) eingestellt.

 

Herr Eilers bittet erläuternd zur Anfrage darum, dass den Anwohnern mit der Beantwortung auch erklärt werden solle, warum die Schäden entstanden seien, und dass sie dafür finanziell nicht aufkommen müssten.

 

Antwort der Verwaltung:

zu 1.

Die Mängel sind der Gemeinde Havixbeck bekannt. Diese werden teilweise im Rahmen der Gewährleistung, teilweise im Rahmen der üblichen Straßenunterhaltung behoben.

Allgemein

Richtig ist, dass Materiallieferungen auch über die Nebenstraßen erfolgten. Dieses jedoch nur dann, wenn über die Haupterschließungsstraße keine Andienung der Baustelle erfolgen konnte. Dieses ist u. a. bedingt durch die z. T. parallele Herstellung der Versorgertrassen, um die Bauzeit zu verkürzen. Kopflöcher für Gas- und Trinkwasser mussten offen bleiben, um die Dichtigkeit der Leitungen zu prüfen oder diese zu spülen.

Die Nebenstraßen sind vom Aufbau so gestaltet, dass gelegentliches Befahren mit Baustellenfahrzeugen, Müllwagen, Feuerwehrfahrzeugen, etc. möglich ist. Bei einer Ortsbegehung vor Beginn der Baumaßnahme wurden an verschiedenen Stellen z .T. gebrochene Steine oder leichte Absackungen zwischen Steinen und der Rinne, sowie zwischen Steinen und Asphalt bzw. Asphalt und Rinnen ausgemacht. Dieses ist über den Zeitraum nach Fertigstellung möglich und liegt im Rahmen des Zulässigen. Die Überarbeitung dieser Stellen, sofern notwendig, obliegt der Gemeinde im Rahmen der allgemeinen Straßenunterhaltung.

 

Ablösen oder Ausbrüche von Asphalt konnten unserseits nicht ausgemacht werden.

 

zu 2.

Die Fa. Dieckmann hat alles versucht, um die Baumaßnahme in einer sehr kurzen Bauzeit und gerade bei trockenen Witterungsbedingungen auszuführen und fertigzustellen. Diese Vorgehensweise entspricht dem normalen Wunsch eines Bauherren und auch der meisten Anlieger. Geplant war, dass die Baustelle ca. Ende Juni 2018 beginnt und Ende 2018 fertiggestellt ist. Tatsächlich wurde diese jedoch schon ca. Ende August 2018 fertiggestellt. Durch die Trockenheit bedingt, kam es natürlich in Verbindung mit Windböen, zu außergewöhnlichen Staubbelastungen. Auch hier hat Fa. Dieckmann versucht, diese Belästigungen auf ein Minimum zu reduzieren. Da niemand absehen konnte, wie lange diese trockene Bauphase andauert, war man hier ebenfalls bemüht, die Dauer der Arbeiten so kurz wie möglich zu halten.

zu 3. Die Nebenstraßen sind, wie schon unter Punkt 1. erwähnt, für gelegentliches Befahren, auch mit schwereren Fahrzeugen ausgelegt, jedoch nicht für eine andauernde und laufende Befahrung. Dementsprechend wurde der Oberbau ausgelegt.

Im Rahmen der Gewährleistung wurden vor Beginn der Erschließungsarbeiten an einigen Stellen in den anliegenden Wohnstraßen, Mängel wie z.B. gebrochene Pflastersteine der Firma Dieckmann angezeigt.

Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistung auftreten, sind im Rahmen der laufenden Straßenunterhaltung seitens der Gemeinde zu beseitigen.

 

 

zu 4.

Die Arbeiten wurden so getaktet, dass eine möglichst kurze Bauzeit und damit ggfls. Sperrungen notwendig waren. Die Anwohner wurden per Anschreiben über die Maßnahme informiert. Im Anschreiben steht, dass es punktuell immer wieder zu kurzfristigen Einschränkungen kommen kann. Dies wurde so eingehalten. Sperrungen wurden nur vorgenommen, wenn keine anderen Möglichkeiten bestanden, die Erreichbarkeit der Häuser zu gewährleisten und trotzdem die Bauarbeiten weiterzuführen.

 

Ergänzung Anliegerbeiträge

Die übliche Nutzungsdauer einer Anliegerstraße beträgt ca. 50 Jahre. Eine Verkürzung der Nutzungszeit ist zu befürchten, wenn Schäden nicht regelmäßig beseitigt werden und sich nach und nach vergrößern. Durch die laufende Instandhaltung der Straßen und regelmäßige Beseitigung von Mängeln ist gewährleistet, dass die übliche Nutzungsdauer erreicht wird.

 

Nach der Rechtsprechung setzt die Erhebung von Anliegerbeiträgen voraus, dass die übliche Nutzungsdauer der Straße erreicht wurde und die Straße infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf. 

Somit besteht für die Anlieger kein Grund zur Besorgnis vorzeitig zu KAG-Beiträgen herangezogen zu werden.