Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 3, Enthaltungen: 8

Es ergeht nach Beratung folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB, und zwar mit folgendem Inhalt:

 

  • Änderung der bebaubaren Fläche in einem Teilbereich des Bebauungsplanes (Flurstücke 1359 – 1362), und zwar durch Verschiebung der südöstlichen Baugrenze in Richtung Erschließungsstraße bis auf 3 m Abstand hierzu
  •  Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW hinsichtlich der festgesetzten Hauptfirstrichtung von traufenständig auf giebelständig.
  • Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW hinsichtlich der Möglichkeit der Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung von mind. 25°

 

Der zu ändernde Bereich ist dem der Verwaltungsvorlage Nr. 32/2012 als Anlage 1 beigefügten Plan zu entnehmen.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die im Aufstellungsbeschluss näher bezeichnete Änderung des Planes sowie der gestalterischen Vorschriften als Satzung.


Die Verwaltungsvorlage 032/2012 liegt vor.

Bau- und Verkehrsausschuss vom 22.03.2012 unter TOP 12

 

Frau Böse berichtet, dass Herr Roling von der Sparkasse Westmünsterland zur besseren Vermarktung der Grundstücke empfiehlt, die Baugrenzen im rückwärtigen Teil (Richtung Altenberger Straße), wie im ursprünglichen Plan zu belassen, da hierdurch die Vermarktbarkeit der Grundstücke noch einmal deutlich verbessert werden kann.

Nunmehr wird über den Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung dieser Änderung abgestimmt.