Sitzung: 27.03.2012 Ausschuss für Jugend, Soziales, Schule und Sport
Herr Gottheil gibt folgenden Bericht ab:
Der Rat hat am 23.02.2012 die Änderung /
Anpassung der Nutzungsentschädigung für die Übergangswohnheime beschlossen.
In diesem Zusammenhang ergab sich die Frage,
ob erwerbstätige Bewohner seitens der Gemeinde Havixbeck dahingehend
zusätzliche Unterstützung erhalten könnten, dass die Nutzungsentschädigung in
diesen Fällen verringert wird.
Es ist zunächst auf den erheblichen
Verwaltungsaufwand hinzuweisen, den ein solches Vorgehen mit sich bringt. Bei
jeder Arbeitsaufnahme bzw. bei jedem Verlust des Arbeitsplatzes müsste ein
neuer Bescheid erlassen werden. Die bislang in der Gebührenkalkulation
angesetzten Personalkosten wären dann wiederum nicht auskömmlich, so dass im
Umkehrschluss die Gebührensätze erneut anzupassen wären.
Weiterhin ist zu beachten, dass die
betroffenen Personen ihren Arbeitsplatz auch verlieren können, wenn z.B. die
Gültigkeit der Aufenthaltspapiere endet, sie also keinerlei Verschulden trifft.
In diesen Fällen ist nach oben geschilderter Vorgabe ein neuer Bescheid zu erlassen,
in dem mitgeteilt wird, dass aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes, welchen
die Betroffenen verkraften müssen, auch noch die Nutzungsentschädigung erhöht
wird. Dieses Verfahren ist für die Betroffenen kaum nachvollziehbar und gleicht
einer Strafe.
Nach wiederholten Erfahrungen mit bisherigen
Bewohnern wird relativ häufig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und nach kurzer
Zeit bereits wieder beendet. Besonders problematisch gestaltet sich dies bei Familien,
in denen mehrere Personen erwerbstätig sind. Fraglich ist, wie dann verfahren
werden soll, wenn eine oder mehrere Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Es
bleibt festzuhalten, dass auch hierdurch häufige Anpassungserfordernisse für
die Nutzungsentschädigung entstehen.
Beachtlich ist auch eine drohende
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personengruppen, die nicht in Übergangswohnheimen
untergebracht sind, sondern selbst Wohnungen anmieten müssen. Personen mit
geringem Einkommen (auch wenn Einkommensgrenzen für Wohngeldbezug knapp
überschritten werden) erhalten auf dem normalen Wohnungsmarkt keine Vergünstigungen
aufgrund einer Arbeitsaufnahme. Auch sie sind unter Umständen gezwungen,
ergänzende Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, um die Miete zahlen zu können.
Im Hinblick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) scheint die Forderung nach Vergünstigung
für einzelne Bewohner aus rechtlicher Sicht bedenklich. Sie könnte daneben ein
falsches Zeichen setzen bzw. von Außenstehenden missverstanden werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass
mit der Neufestsetzung der Gebührensätze eine Anpassung an den ortsüblichen
Mietspiegel erfolgt ist.
Die Bewohner werden nicht über Gebühr durch
die Zahlung der Nutzungsentschädigung belastet. Bei Anmietung einer Wohnung auf
dem freien Wohnungsmarkt wären in etwa gleiche Kosten aufzubringen. Zu beachten
ist auch, dass die sonstigen Nebenkosten für Strom, Heizung, etc. in den
Wohnheimen sehr gering angesetzt sind und die Bewohner keine zusätzlichen
Forderungen aus den sonst üblichen jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen
zu tragen haben.
Unter Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes, der bereits erfolgten Anpassung der Gebührensätze
und des erheblichen Verwaltungsaufwands ist daher von einer Reduzierung der
Nutzungsentschädigung im Falle einer Arbeitsaufnahme abzusehen.
Anschließend erläutert Herr Gottheil anhand
einer PowerPoint-Präsentation und die Entwicklung
im Leistungsbereich SGB II, SGB XII und AsylblG in der Gemeinde Havixbeck. Die
PowerPoint-Präsentation ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.
Betreffend der Frage
des Herrn Grieskamp, wie viel Kinder in welchen Altersbereichen berücksichtigt
sind, gibt die folgende Aufstellung Aufschluss:
Ergänzung
zur Präsentation „Entwicklung der Fallzahlen im SGB II im Jahr 2011“
Im Monat Dezember 2011 belief sich die Zahl
der Leistungsempfänger auf insgesamt 415 Personen. Diese Zahl setzt sich wie
folgt zusammen:
Haushaltsvorstand 155 Personen
Ehegatte / Partner 52 Personen
Alleinstehende 16 Personen
Haushaltsangehörige ab 18 Jahren 45 Personen
Haushaltsanghörige von 14 – 17 Jahren 33 Personen
Haushaltsangehörige von 7 – 13 Jahren 66 Personen
Haushaltsangehörige von 0 – 6 Jahren 48 Personen.