Herr Gottheil gibt folgenden Bericht ab:

 

Der Rat hat am 23.02.2012 die Änderung / Anpassung der Nutzungsentschädigung für die Übergangswohnheime beschlossen.

In diesem Zusammenhang ergab sich die Frage, ob erwerbstätige Bewohner seitens der Gemeinde Havixbeck dahingehend zusätzliche Unterstützung erhalten könnten, dass die Nutzungsentschädigung in diesen Fällen verringert wird.

 

Es ist zunächst auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hinzuweisen, den ein solches Vorgehen mit sich bringt. Bei jeder Arbeitsaufnahme bzw. bei jedem Verlust des Arbeitsplatzes müsste ein neuer Bescheid erlassen werden. Die bislang in der Gebührenkalkulation angesetzten Personalkosten wären dann wiederum nicht auskömmlich, so dass im Umkehrschluss die Gebührensätze erneut anzupassen wären.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass die betroffenen Personen ihren Arbeitsplatz auch verlieren können, wenn z.B. die Gültigkeit der Aufenthaltspapiere endet, sie also keinerlei Verschulden trifft. In diesen Fällen ist nach oben geschilderter Vorgabe ein neuer Bescheid zu erlassen, in dem mitgeteilt wird, dass aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes, welchen die Betroffenen verkraften müssen, auch noch die Nutzungsentschädigung erhöht wird. Dieses Verfahren ist für die Betroffenen kaum nachvollziehbar und gleicht einer Strafe.

 

Nach wiederholten Erfahrungen mit bisherigen Bewohnern wird relativ häufig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und nach kurzer Zeit bereits wieder beendet. Besonders problematisch gestaltet sich dies bei Familien, in denen mehrere Personen erwerbstätig sind. Fraglich ist, wie dann verfahren werden soll, wenn eine oder mehrere Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Es bleibt festzuhalten, dass auch hierdurch häufige Anpassungserfordernisse für die Nutzungsentschädigung entstehen.

 

Beachtlich ist auch eine drohende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personengruppen, die nicht in Übergangswohnheimen untergebracht sind, sondern selbst Wohnungen anmieten müssen. Personen mit geringem Einkommen (auch wenn Einkommensgrenzen für Wohngeldbezug knapp überschritten werden) erhalten auf dem normalen Wohnungsmarkt keine Vergünstigungen aufgrund einer Arbeitsaufnahme. Auch sie sind unter Umständen gezwungen, ergänzende Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, um die Miete zahlen zu können.

Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) scheint die Forderung nach Vergünstigung für einzelne Bewohner aus rechtlicher Sicht bedenklich. Sie könnte daneben ein falsches Zeichen setzen bzw. von Außenstehenden missverstanden werden.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Neufestsetzung der Gebührensätze eine Anpassung an den ortsüblichen Mietspiegel erfolgt ist.

Die Bewohner werden nicht über Gebühr durch die Zahlung der Nutzungsentschädigung belastet. Bei Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt wären in etwa gleiche Kosten aufzubringen. Zu beachten ist auch, dass die sonstigen Nebenkosten für Strom, Heizung, etc. in den Wohnheimen sehr gering angesetzt sind und die Bewohner keine zusätzlichen Forderungen aus den sonst üblichen jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen zu tragen haben.

 

Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der bereits erfolgten Anpassung der Gebührensätze und des erheblichen Verwaltungsaufwands ist daher von einer Reduzierung der Nutzungsentschädigung im Falle einer Arbeitsaufnahme abzusehen.

 

 

Anschließend erläutert Herr Gottheil anhand einer PowerPoint-Präsentation und die Entwicklung im Leistungsbereich SGB II, SGB XII und AsylblG in der Gemeinde Havixbeck. Die PowerPoint-Präsentation ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.

 

Betreffend der Frage des Herrn Grieskamp, wie viel Kinder in welchen Altersbereichen berücksichtigt sind, gibt die folgende Aufstellung Aufschluss:

 

Ergänzung zur Präsentation „Entwicklung der Fallzahlen im SGB II im Jahr 2011“

Im Monat Dezember 2011 belief sich die Zahl der Leistungsempfänger auf insgesamt 415 Personen. Diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen:

 

Haushaltsvorstand                                                      155 Personen

 

Ehegatte / Partner                                                         52 Personen

 

Alleinstehende                                                               16 Personen

 

Haushaltsangehörige ab 18 Jahren                              45 Personen

 

Haushaltsanghörige von 14 – 17 Jahren                      33 Personen

 

Haushaltsangehörige von 7 – 13 Jahren                      66 Personen

 

Haushaltsangehörige von 0 – 6 Jahren                        48 Personen.