Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Enthaltungen: 3

Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die Gestaltungssatzung gem. § 86 BauONW hinsichtlich der Stellung baulicher Anlagen wie folgt zu konkretisieren:

 

„Es sind nur die in der Planzeichnung festgesetzten Hauptfirstrichtungen zulässig. Die Hauptfirstrichtung ist der längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers gleichzusetzen. Die Bezugsgröße des maßgeblichen Hauptbaukörpers ist die Mittelachse des 1. Obergeschosses. Für untergeordnete Baukörper sind abweichende Firstregelungen zulässig.“

 


Die Verwaltungsvorlage VO/057/2018 liegt vor.

Bau- und Verkehrsausschuss vom 14.06.2018, TOP 10


Abstimmungsergebnis: