Sitzung: 05.07.2018 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Enthaltungen: 3
Vorlage: VO/057/2018
Nach Beratung
ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung,
die Gestaltungssatzung gem. § 86 BauONW hinsichtlich der Stellung baulicher
Anlagen wie folgt zu konkretisieren:
„Es sind nur die in der Planzeichnung
festgesetzten Hauptfirstrichtungen zulässig. Die Hauptfirstrichtung ist der
längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers gleichzusetzen. Die Bezugsgröße des
maßgeblichen Hauptbaukörpers ist die Mittelachse des 1. Obergeschosses. Für
untergeordnete Baukörper sind abweichende Firstregelungen zulässig.“
Die Verwaltungsvorlage VO/057/2018 liegt vor.
Bau- und Verkehrsausschuss vom 14.06.2018, TOP 10
Abstimmungsergebnis: