Es liegt eine Anfrage des Einwohners Herrn Groß gemäß § 18 GeschO vor.

 

Herr Groß möchte wissen, was das Themata Gutachten (zum Betriebskonzept des zukünftigen Kompetenzzentrums für Naturstein und Baukultur) gekostet hat, ob er die „Möglichkeit“ oder ein „Recht“ darauf habe, dies zu erfahren und wo dies schriftlich verankert sei.

 

Herr Gromöller antwortet, dass er Herrn Groß bereits mitgeteilt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die gewünschten Auskünfte zu geben, es müssten aber wettbewerbsrechtliche Dinge ausgeschlossen werden. Dies wurde inzwischen in Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht geprüft. In diesem Fall bestünden jedoch rechtlich keine entsprechenden Hindernisse.

Frau Böse nennt daraufhin die Auftragssumme. Sie beläuft sich auf 22.610 € brutto.

 

Die Begründung lautet:

 

Die Inhalte der Beratungen aus einer nichtöffentlichen Sitzung, wie zum Beispiel das

Abstimmungsergebnis, bleiben weiterhin unter Verschluss (Kommentar IFG NRW, §

7, 6.).

Allerdings ist gem. § 7 III IFG NRW das Ergebnis der vertraulichen Beratung nach

Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen. Das könnte bedeuten, dass der

Bürgermeister von Havixbeck nunmehr, nach Fertigstellung des Gutachtens,

verpflichtet ist, dem Bürger auch die genaue Auftragshöhe zu nennen.

Der Rat kann zwar gem. § 52 II GO NRW beschließen, dass das Ergebnis der

vertraulichen Beratung ebenfalls geheim bleiben soll. Das ist hier jedoch

augenscheinlich nicht geschehen.

Die Verpflichtung zur Auskunft besteht nur, sofern die Auftragshöhe zum Ergebnis

der Beratungen nach § 7 III IFG NRW gehört. Dies bedarf einer Einzelfallentscheidung. Die Beauftragung der Themata Potsdam bzgl. der Erstellung eines Gutachtens, sowie das Ergebnis des Gutachtens selbst sind eindeutig als Ergebnis der Beratung einzuordnen. Das Gutachten ist mittlerweile im öffentlichen Teil des Ratsinformationssystems eingestellt, sodass es für jedermann einsehbar ist und die Auskunftspflicht der Gemeinde damit diesbezüglich erfüllt ist.

Möglicherweise umfasst das Ergebnis der Beratungen aber nicht nur die Einigung

der Gemeinde über den Abschluss des Vertrages mit der Themata Potsdam,

sondern auch die genauen Vertragskonditionen, wie eben gerade die Auftragshöhe.

Die Vertragskonditionen könnten jedoch auch bloße Nebenprodukte der Beratungen

sein und nur das Ergebnis (den Vertragsschluss) weiter ausgestalten, sodass an

ihnen kein öffentliches Interesse besteht. Allerdings zählen im Zivilrecht zu den

wesentlichen Vertragsbestandsteilen grundsätzlich die Vertragsleistung, die

Gegenleistung sowie die Vertragsparteien. Vorliegend sind der Vertragsgegenstand

(Erstellung eines Gutachtens) und die Vertragsparteien (Gemeinde Havixbeck und

Themata Potsdam) bereits öffentlich bekannt, allein die Gegenleistung wird nicht

bekannt gegeben. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der einzelnen wesentlichen

Vertragsbestandsteile erscheint dies nicht nachvollziehbar. Es lässt sich demnach

nicht annehmen, dass die Vertragskonditionen eine bloße Ausgestaltung des

Vertragsschlusses bedeuten, an der kein öffentliches Interesse besteht.

Mithin gehört die Auftragshöhe zum Ergebnis der Beratungen und ist dem Bürger

mitzuteilen.

Zwar lässt sich festhalten, dass es nicht grundsätzlich im allgemeinen öffentlichen

Interesse liegt, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu

gewähren bereit ist, öffentlich gemacht würden, da dies die Verhandlungsposition in

etwaigen zukünftigen Verhandlungen schwächen könnte (OVG Nordrhein-Westfalen,

Beschluss v. 02.03.2018, 15 A 265/17). Allerdings dürfte eine Auftragsvergabe für

die Erstellung eines Gutachtens durch die Themata Potsdam nicht derart häufig

vorkommen, als dass künftige Verhandlungspartner aus diesem Fall

Verhandlungsvorteile ziehen könnten.

Es widerspricht weiterhin nicht dem Demokratieprinzip, wenn Einzelheiten des

Vertrags, wie die Auftragshöhe, zugunsten einer im öffentlichen Interesse liegenden

reibungslosen Abwicklung des Vertrages vertraulich behandelt werden (BVerwG,

Beschluss v. 27.02.1975, VII B 66/74). Gleichwohl ist der Vertrag vorliegend

zwischenzeitlich abgewickelt worden, sodass diese Zurückhaltung der Auskunft nicht

mehr erforderlich sein dürfte.

Nach alledem darf die Gemeinde Havixbeck die Auskunft über die Auftragshöhe aufgrund von § 7 III IFG NRW nicht verweigern. Der Anspruch des Bürgers ist zu bejahen.

 

Es befinden sich mit Herrn Wardenga nunmehr 25 stimmberechtigte Personen im Sitzungssaal.