Sitzung: 05.07.2018 Gemeinderat
Es liegt eine Anfrage des Einwohners Herrn Groß gemäß § 18 GeschO vor.
Herr Groß möchte wissen, was das Themata Gutachten (zum Betriebskonzept des zukünftigen Kompetenzzentrums für Naturstein und Baukultur) gekostet hat, ob er die „Möglichkeit“ oder ein „Recht“ darauf habe, dies zu erfahren und wo dies schriftlich verankert sei.
Herr Gromöller antwortet, dass er Herrn Groß bereits mitgeteilt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die gewünschten Auskünfte zu geben, es müssten aber wettbewerbsrechtliche Dinge ausgeschlossen werden. Dies wurde inzwischen in Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht geprüft. In diesem Fall bestünden jedoch rechtlich keine entsprechenden Hindernisse.
Frau Böse nennt daraufhin die Auftragssumme. Sie beläuft sich auf 22.610 € brutto.
Die Begründung lautet:
Die Inhalte der Beratungen aus einer nichtöffentlichen Sitzung, wie zum
Beispiel das
Abstimmungsergebnis, bleiben weiterhin unter Verschluss (Kommentar IFG
NRW, §
7, 6.).
Allerdings ist gem. § 7 III IFG NRW das Ergebnis der vertraulichen
Beratung nach
Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen. Das könnte bedeuten,
dass der
Bürgermeister von Havixbeck nunmehr, nach Fertigstellung des
Gutachtens,
verpflichtet ist, dem Bürger auch die genaue Auftragshöhe zu nennen.
Der Rat kann zwar gem. § 52 II GO NRW beschließen, dass das Ergebnis
der
vertraulichen Beratung ebenfalls geheim bleiben soll. Das ist hier
jedoch
augenscheinlich nicht geschehen.
Die Verpflichtung zur Auskunft besteht nur, sofern die Auftragshöhe zum
Ergebnis
der Beratungen nach § 7 III IFG NRW gehört. Dies bedarf einer
Einzelfallentscheidung. Die Beauftragung der Themata Potsdam bzgl. der
Erstellung eines Gutachtens, sowie das Ergebnis des Gutachtens selbst sind
eindeutig als Ergebnis der Beratung einzuordnen. Das Gutachten ist mittlerweile
im öffentlichen Teil des Ratsinformationssystems eingestellt, sodass es für
jedermann einsehbar ist und die Auskunftspflicht der Gemeinde damit
diesbezüglich erfüllt ist.
Möglicherweise umfasst das Ergebnis der Beratungen aber nicht nur die
Einigung
der Gemeinde über den Abschluss des Vertrages mit der Themata Potsdam,
sondern auch die genauen Vertragskonditionen, wie eben gerade die
Auftragshöhe.
Die Vertragskonditionen könnten jedoch auch bloße Nebenprodukte der
Beratungen
sein und nur das Ergebnis (den Vertragsschluss) weiter ausgestalten,
sodass an
ihnen kein öffentliches Interesse besteht. Allerdings zählen im
Zivilrecht zu den
wesentlichen Vertragsbestandsteilen grundsätzlich die Vertragsleistung,
die
Gegenleistung sowie die Vertragsparteien. Vorliegend sind der
Vertragsgegenstand
(Erstellung eines Gutachtens) und die Vertragsparteien (Gemeinde
Havixbeck und
Themata Potsdam) bereits öffentlich bekannt, allein die Gegenleistung
wird nicht
bekannt gegeben. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der einzelnen
wesentlichen
Vertragsbestandsteile erscheint dies nicht nachvollziehbar. Es lässt
sich demnach
nicht annehmen, dass die Vertragskonditionen eine bloße Ausgestaltung
des
Vertragsschlusses bedeuten, an der kein öffentliches Interesse besteht.
Mithin gehört die Auftragshöhe zum Ergebnis der Beratungen und ist dem
Bürger
mitzuteilen.
Zwar lässt sich festhalten, dass es nicht grundsätzlich im allgemeinen
öffentlichen
Interesse liegt, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im
Einzelfall zu
gewähren bereit ist, öffentlich gemacht würden, da dies die
Verhandlungsposition in
etwaigen zukünftigen Verhandlungen schwächen könnte (OVG
Nordrhein-Westfalen,
Beschluss v. 02.03.2018, 15 A 265/17). Allerdings dürfte eine
Auftragsvergabe für
die Erstellung eines Gutachtens durch die Themata Potsdam nicht derart
häufig
vorkommen, als dass künftige Verhandlungspartner aus diesem Fall
Verhandlungsvorteile ziehen könnten.
Es widerspricht weiterhin nicht dem Demokratieprinzip, wenn
Einzelheiten des
Vertrags, wie die Auftragshöhe, zugunsten einer im öffentlichen
Interesse liegenden
reibungslosen Abwicklung des Vertrages vertraulich behandelt werden
(BVerwG,
Beschluss v. 27.02.1975, VII B 66/74). Gleichwohl ist der Vertrag
vorliegend
zwischenzeitlich abgewickelt worden, sodass diese Zurückhaltung der
Auskunft nicht
mehr erforderlich sein dürfte.
Nach alledem darf die Gemeinde Havixbeck die Auskunft über die
Auftragshöhe aufgrund von § 7 III IFG NRW nicht verweigern. Der Anspruch des
Bürgers ist zu bejahen.
Es befinden sich mit Herrn Wardenga nunmehr 25 stimmberechtigte Personen im Sitzungssaal.