Nach
Beratung ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung und in Kenntnis der als Anlage 1 zur
Verwaltungsvorlage 119/2017 beigefügten „Ermittlung der Gebührensätze der
Gewässerunterhaltungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2018“ vom 08.11.2017 die
folgende Satzung:
Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der
Gewässerunterhaltung
gemäß § 64 LWG NRW vom 08.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der
jeweils geltenden Fassung,
der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des
Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S.
2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972),
in der jeweils geltenden Fassung,
der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW 2016, S. 559 ff.), in der
jeweils geltenden Fassung,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987
(BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
21.10.2016 (BGBl. I 2016, S. 2372), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung
am 07.12.2017 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern
(1) Der Gemeinde werden für die Unterhaltung der
Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer durch die Wasser- und
Bodenverbände IV Havixbeck-Roxel, Münsterische Aa-Oberlauf, Obere Stever und
Steinfurter Aa gemäß § 62 Abs. 3 LWG NRW i. V. m. § 64 Abs. 2 LWG NRW
Verbandsbeiträge auferlegt.
Es handelt sich um folgende Wasser- und Bodenverbände
(Unterhaltungsverbände):
-Wasser-und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel,
-Wasser-und Bodenverband Münsterische Aa-Oberlauf,
-Wasser-und Bodenverband Obere Stever,
-Wasser-und Bodenverband Steinfurter Aa.
(2) Zur Gewässerunterhaltungspflicht gehört gemäß § 39
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung
eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG),
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung
und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die
Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG),
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren
Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und
Schifffahrtsanlegestellen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 WHG).
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen
Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden
Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG),
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der
hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe,
Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39
Abs. 1 Nr. 5 WHG).
Gem. § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG muss die
Gewässerunterhaltung sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27
bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die
Gewässerunterhaltung muss gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 WHG den Anforderungen
entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung
gestellt sind. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG ist bei der Gewässerunterhaltung
der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu
tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Gemäß § 61 Satz 1 LWG NRW erstreckt sich die
Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und auf die
Ufer. Zur Unterhaltung gehört nach § 61 Satz 2 LWG NRW auch die Freihaltung,
Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem
Umfang nach geboten ist.
§ 2
Umlage des Unterhaltungsaufwandes
(1) Die Gemeinde legt die Verbandsbeiträge für die
Gewässerunterhaltung der in § 1 genannten Wasser- und Bodenverbände
(Unterhaltungsverbände) gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LWG NRW gemäß
§ 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auf die im Verbandsgebiet des jeweiligen Wasser- und
Bodenverbandes gelegenen Grundstücke um (seitliche Einzugsgebiete der vom
jeweiligen Wasser- und Bodenverband unterhaltenen Gewässer). Eine Umlage des
Aufwandes bzw. Kosten erfolgt auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Satz 4 bis 6
LWG NRW nur, soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sog.
Erschwerer (§§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 LWG NRW) und Finanzierungshilfen
des Landes (§ 64 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 72 LWG NRW) gedeckt sind.
(2) Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet nach §
64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW zusätzlich
- die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung
der Umlage,
- den Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für
die Umlage sowie
- die Kosten für das Gewässerkonzept (§ 74 Abs. 2 LWG
NRW).
§ 3
Gebührenpflichtige im seitlichen Einzugsgebiet eines
Gewässers
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer von
Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet desjenigen Gewässers, in welchem das
Grundstück gelegen ist und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Gebührenbescheides im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen sind.
Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet sind alle Grundstücke innerhalb eines
Bereichs von Wasserscheiden, von denen aus ein Zufluss des Wassers zum Gewässer
erfolgen kann. Ein Grundstück kann auch zu mehreren seitlichen Einzugsgebieten
gehören. Auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer kommt es nicht an.
Entscheidend ist allein die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet
des Gewässers.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das
Buchgrundstück.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (§ 64 Abs. 1 Satz
3 LWG NRW). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(4) Wird das Eigentum an einem Grundstück übertragen,
so ist der bisherige und der neue Eigentümer verpflichtet, den Eigentumswechsel
der Gemeinde anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und
der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner für die seit dem
Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige
Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
§4
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8
LWG NRW pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zur
Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§ 1 dieser Satzung) gemäß § 64
Abs. 1 Satz 7 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die
übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt, die sich auf Grundstücken
befinden, die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.
(2) Versiegelte Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz
7 LWG NRW sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder
sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens
vorzufinden sind. Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit
Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt,
Schotter oder ähnliche Materialien.
(3) Übrige Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG
NRW sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit
aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen,
Äcker, Weiden und Waldflächen.
(4) Die Gemeinde ermittelt mit Hilfe von
Luftbildaufnahmen oder auf andere geeignete Weise die versiegelten und die
übrigen (= unversiegelten) Flächengrößen. Der Grundstückseigentümer ist auf
Anforderung der Gemeinde verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung
zu nehmen und mitzuteilen, ob die versiegelten und unversiegelten Flächen durch
die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind (Mitwirkungspflicht). Soweit
erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder
liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird die versiegelte und die übrige (=
unversiegelte) Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung,
Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung
der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der
rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als
Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht
versiegelte Fläche des Grundstücks, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der
neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 4
gilt entsprechend.
§ 5
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel liegen,
beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,016362 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,000174 €.
(2) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Münsterische Aa-Oberlauf
liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,024436 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,000133 €.
(3) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Obere Stever liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,039694 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,000177 €.
(4) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Steinfurter Aa liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,033581 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,000078 €.
§ 6
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr durch
Abgabenbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann mit einem anderen
Abgabenbescheid verbunden sein.
(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden in
Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit
sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(3) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. fällig,
wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren nach dieser Satzung sowie für die
übrigen Grundbesitzabgaben 15 € nicht übersteigt.
(4) Der Jahresbetrag wird je zur Hälfte am 15.02. und
15.08. fällig, wenn die in Abs. 3 bezeichneten Grundbesitzabgaben insgesamt 30
€ nicht übersteigen.
(5) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01.07. fällig,
wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages der Gebührenschuldner gem. § 28
Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grundsteuer sowie die
sonstigen für das Grundstück zu zahlenden gemeindlichen Abgaben fällig werden.
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines
Kalenderjahres, so wird die nach § 2 zu entrichtende Vierteljahresrate sowie
die nach Abs. 4 zu entrichtende Halbjahresrate innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 3 und
5 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des Jahres
erstmals entstanden ist.
§ 7
Mitwirkungspflicht, Betretungsrecht
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für das Errechnen
der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebührenpflichtigen haben zu dulden, dass
Mitarbeiter oder Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis die
Grundstücke betreten können, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) als Gebührenpflichtiger entgegen § 4 Abs. 4 seinen
Mitteilungspflichten nicht nachkommt oder Veränderungen hinsichtlich der
Zuordnung von Flächen zu den einzelnen Flächenarten nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt.
b) als Gebührenpflichtiger entgegen § 7 Abs. 1 die zur
Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
c) als Gebührenpflichtiger entgegen § 7 Abs. 2
Beauftragte der Gemeinde daran hindert, das Grundstück zu betreten, um
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße
bis zu 1.000 Euro geahndet.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung von
Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände vom 29.09.1992 außer Kraft.
Gleichzeitig beschließt
der Gemeinderat den auf die bebauten Ortslagen entfallenen Anteil der
Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von voraussichtlich
29.444,02 € zu Lasten der Betriebskostenabrechnung der Abwasserbeseitigung im
Jahr 2018 abzuwickeln.
Die Verwaltungsvorlage 119/2017 liegt vor.
Haupt- und Finanzausschuss vom 29.11.2017 TOP 20
Abstimmungsergebnis: