Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und in Kenntnis der als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage 119/2017 beigefügten „Ermittlung der Gebührensätze der Gewässerunterhaltungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2018“ vom 08.11.2017 die folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung

gemäß § 64 LWG NRW vom 08.12.2017

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,

 

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,

 

der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,

 

der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,

 

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I 2016, S. 2372), in der jeweils geltenden Fassung,

 

hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 07.12.2017 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern

 

(1) Der Gemeinde werden für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer durch die Wasser- und Bodenverbände IV Havixbeck-Roxel, Münsterische Aa-Oberlauf, Obere Stever und Steinfurter Aa gemäß § 62 Abs. 3 LWG NRW i. V. m. § 64 Abs. 2 LWG NRW Verbandsbeiträge auferlegt.

 

Es handelt sich um folgende Wasser- und Bodenverbände (Unterhaltungsverbände):

 

-Wasser-und Bodenverband IV Havixbeck-Roxel,

-Wasser-und Bodenverband Münsterische Aa-Oberlauf,

-Wasser-und Bodenverband Obere Stever,

-Wasser-und Bodenverband Steinfurter Aa.

 

(2) Zur Gewässerunterhaltungspflicht gehört gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 WHG:

 

- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG),

- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WHG),

- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schifffahrtsanlegestellen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 WHG).

- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG),

- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG).

Gem. § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG muss die Gewässerunterhaltung sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die Gewässerunterhaltung muss gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 WHG den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG ist bei der Gewässerunterhaltung der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

 

(3) Gemäß § 61 Satz 1 LWG NRW erstreckt sich die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers auf das Gewässerbett und auf die Ufer. Zur Unterhaltung gehört nach § 61 Satz 2 LWG NRW auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

 

 

§ 2

Umlage des Unterhaltungsaufwandes

 

(1) Die Gemeinde legt die Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung der in § 1 genannten Wasser- und Bodenverbände (Unterhaltungsverbände) gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LWG NRW gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auf die im Verbandsgebiet des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes gelegenen Grundstücke um (seitliche Einzugsgebiete der vom jeweiligen Wasser- und Bodenverband unterhaltenen Gewässer). Eine Umlage des Aufwandes bzw. Kosten erfolgt auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LWG NRW nur, soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sog. Erschwerer (§§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 LWG NRW) und Finanzierungshilfen des Landes (§ 64 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 72 LWG NRW) gedeckt sind.

 

(2) Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW zusätzlich

- die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage,

- den Aufwand für die Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie

- die Kosten für das Gewässerkonzept (§ 74 Abs. 2 LWG NRW).

 

 

§ 3

Gebührenpflichtige im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers

 

(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet desjenigen Gewässers, in welchem das Grundstück gelegen ist und die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen sind. Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet sind alle Grundstücke innerhalb eines Bereichs von Wasserscheiden, von denen aus ein Zufluss des Wassers zum Gewässer erfolgen kann. Ein Grundstück kann auch zu mehreren seitlichen Einzugsgebieten gehören. Auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers.

 

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.

 

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(4) Wird das Eigentum an einem Grundstück übertragen, so ist der bisherige und der neue Eigentümer verpflichtet, den Eigentumswechsel der Gemeinde anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.

§4

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Gebühr bemisst sich gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§ 1 dieser Satzung) gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt, die sich auf Grundstücken befinden, die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.

 

(2) Versiegelte Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.

 

(3) Übrige Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen.

 

(4) Die Gemeinde ermittelt mit Hilfe von Luftbildaufnahmen oder auf andere geeignete Weise die versiegelten und die übrigen (= unversiegelten) Flächengrößen. Der Grundstückseigentümer ist auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die versiegelten und unversiegelten Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind (Mitwirkungspflicht). Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die versiegelte und die übrige (= unversiegelte) Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.

 

(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Fläche des Grundstücks, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Gemeinde anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend.

 

 

§ 5

Gebührensatz

 

(1) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:      0,016362 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:  0,000174 €.

 

(2) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Münsterische Aa-Oberlauf liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:      0,024436 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:  0,000133 €.

 

(3) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Obere Stever liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:      0,039694 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:  0,000177 €.

 

(4) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Steinfurter Aa liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:      0,033581 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:  0,000078 €.

 

 

§ 6

Fälligkeit

 

(1) Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr durch Abgabenbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann mit einem anderen Abgabenbescheid verbunden sein.

 

(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.

 

(3) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren nach dieser Satzung sowie für die übrigen Grundbesitzabgaben 15 € nicht übersteigt.

 

(4) Der Jahresbetrag wird je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig, wenn die in Abs. 3 bezeichneten Grundbesitzabgaben insgesamt 30 € nicht übersteigen.

 

(5) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01.07. fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages der Gebührenschuldner gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden gemeindlichen Abgaben fällig werden.

 

(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach § 2 zu entrichtende Vierteljahresrate sowie die nach Abs. 4 zu entrichtende Halbjahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 3 und 5 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.08. bzw. 01.07. des Jahres erstmals entstanden ist.

 

 

§ 7

Mitwirkungspflicht, Betretungsrecht

 

(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für das Errechnen der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Die Gebührenpflichtigen haben zu dulden, dass Mitarbeiter oder Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis die Grundstücke betreten können, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

a) als Gebührenpflichtiger entgegen § 4 Abs. 4 seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt oder Veränderungen hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu den einzelnen Flächenarten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

 

b) als Gebührenpflichtiger entgegen § 7 Abs. 1 die zur Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

 

c) als Gebührenpflichtiger entgegen § 7 Abs. 2 Beauftragte der Gemeinde daran hindert, das Grundstück zu betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Havixbeck über die Erhebung von Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände vom 29.09.1992 außer Kraft.

 

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat den auf die bebauten Ortslagen entfallenen Anteil der Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2018 in Höhe von voraussichtlich 29.444,02 € zu Lasten der Betriebskostenabrechnung der Abwasserbeseitigung im Jahr 2018 abzuwickeln.

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage 119/2017 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 29.11.2017 TOP 20


Abstimmungsergebnis: