Nach Beratung
ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die dem Protokoll des Ausschusses für Umwelt, Denkmal,
Feuerwehr und Friedhof vom 15.11.2017 als Anlage 4 beigefügte 4. Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof Havixbeck:
4. Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof der Gemeinde
Havixbeck vom …………
Artikel I
Die Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof der Gemeinde
Havixbeck vom 09.12.2004, zul. geändert durch Satzung vom 21.12.2012 (Abl. Gem.
Havixbeck S.119 - 121) wird wie folgt geändert:
§ 7 erhält
folgende Fassung:
§ 7
Grabstättengebühr/Nutzungsgebühr für Friedhofskapelle
und Kühlzellen/Bestattungsgebühr
A. Grabstättengebühr für Reihengräber
Die
Grabstättengebühr für Reihengräber wird als Benutzungsgebühr für die
Inanspruchnahme der Friedhofsanlage erhoben. Sie beträgt
1. für ein Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre)
426 €
2. für ein Reihengrab für Personen nach Vollendung des 5.
Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre)
1.216
€
3. für ein Wiesengrab.. (Ruhezeit 25
Jahre)............................................ ..1.428 €
4. für ein Urnenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) 821 €
5. für ein Grab in einem anonymen Urnengrabfeld (Ruhezeit
25 Jahre) 989€
6. für eine Grabstelle innerhalb eines Aschestreufeldes
(Ruhezeit 25 Jahre) 821 €
7. für ein Wiesenurnenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre)
989 €
8. für ein Baumurnengrab (Ruhezeit
25 Jahre) 989 €
B.
Grabstättengebühr für Wahlgrabstätten
Die
Grabstättengebühr für Wahlgrabstätten wird als Benutzungsgebühr für die
Inanspruchnahme der Friedhofsanlage und für die Vorteile der Erneuerung und
Verlängerung von Nutzungsrechten sowie die Wählbarkeit von Grabstätten erhoben.
Sie ist für alle Grabstellen der Wahlgrabstätte insgesamt fällig, auch wenn nur
eine Grabstelle in Anspruch genommen wird. Sie beträgt:
1. je Grabstelle in Wahlgräbern (Ruhezeit 25 Jahre) 1.336 €
2. je Urnenwahlgrabstätte für 4 Grabstellen (Ruhezeit 25
Jahre) 2.552 €
3.
je
Urnenwahlgrabstätte für 2 Grabstellen (Ruhezeit 25 Jahre)..... .........1.238 €
4. je Grabstelle für ein Wiesenurnenwahlgrab (Ruhezeit 25 Jahre) 1.454€
5. jede spätere Beisetzung in der Wahlgrabstätte oder der
Urnenwahlgrabstätte bestimmt eine neue Ruhefrist. Dabei ist für den Zeitraum
zwischen der neuen und der zuvor entstandenen Ruhefrist eine Ausgleichsgebühr
zu entrichten, und zwar
bei Wahlgräbern pro Grabstelle und Jahr
53,44 €
pro Urnenwahlgrabstätte und Jahr für 4 Grabstellen 102,08 €
pro Urnenwahlgrabstätte und Jahr für 2 Grabstellen…………………………………… 49,52 €
pro Urnenwahlgrabstelle und Jahr in einem Wiesenfeld 58,16 €
6. die Grabstättengebühr für Wahlgräber wird in voller
Höhe für die Erneuerung der Nutzungsrechte berechnet. Für die Verlängerung von
Nutzungsrechten beträgt die Grabstättengebühr für jedes Jahr der Verlängerung
je Grabstelle 53,44 € in Wahlgräbern, 102,08 € pro Jahr für die
Urnenwahlgrabstätte für 4 Stellen, 49,52 € pro Jahr für die Urnenwahlgrabstätte
für 2 Stellen und 58,16 € für eine Wahlgrabstelle im Wiesenfeld.
C. Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle und die
Kühlzellen
Die Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle beträgt 193 €.
Die Nutzungsgebühr für die Kühlzellen beträgt pro Tag der Inanspruchnahme
41€
D.
Bestattungsgebühr
Die
Bestattungsgebühr beträgt für die Beisetzung
a) im
Wahlgrab/im Reihengrab 536
€
b) im
Kindergrab 298
€
c) im
Urnengrab 149
€
d) im
Urnengrab in einem Aschegrabfeld 149
€
e) auf einem
Aschestreufeld 40 €
Das Ausgraben
und Umbetten von Leichen wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung
Havixbeck tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die
Verwaltungsvorlage 108/2017 liegt vor.
Ausschuss für
Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 15.11.2017 TOP 12
Haupt- und
Finanzausschuss vom 29.11.2017 TOP 17
Frau Böse
fasst zusammen, dass in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom
29.11.2017 darüber abgestimmt worden sei, die Ruhezeiten für Urnengräber von 25
auf 20 Jahre zu verkürzen. Hierfür müsste jedoch die Friedhofssatzung –
und nicht die Gebührensatzung – geändert
werden. Ebenso betont sie, dass die Änderung der Friedhofssatzung keinen
Einfluss auf die Gebührensatzung habe. Ferner weist sie darauf hin, dass
zeitnah seitens der Verwaltung eine Verwaltungsvorlage zur Änderung der
Friedhofssatzung mit einer entsprechenden Änderung der Ruhezeiten vorgelegt
werde.
In der
heutigen Sitzung empfiehlt sie über die Gebührensatzung mit den entsprechenden
Änderungen aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und
Friedhof vom 15.11.2017 abzustimmen.
Der Wunsch
des Rates, die Ruhezeiten von 25 auf 20 Jahre zu verkürzen, soll in die
Niederschrift der heutigen Sitzung aufgenommen werden.
Es wird über
die Beschlussempfehlung laut Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und
Friedhof vom 15.11.2017 abgestimmt:
Abstimmungsergebnis: