Sitzung: 22.09.2016 Gemeinderat
In der Sitzung 003/2016 vom 30.06.2016, TOP 17, hat
der Gemeinderat den Entwurf der als Anlage 1 der Vorl. 031/2016 beigefügten
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck (obVO), mit einer
Abänderung des § 14 Ziff.5, beschlossen.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, das
weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen und
zwar im Einzelnen:
- Beteiligungsverfahren
von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-,
Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz
NRW (LImSchG)
- Öffentliche
Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB).
In der Zwischenzeit wurden sowohl das
Beteiligungsverfahren wie auch die öffentliche Auslegung durchgeführt mit dem
Ergebnis, dass weder Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange
noch Einwendungen von interessierten Personen vorgebracht wurden.
Die Zustimmung der Bezirksregierung zu § 15
Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4
LImSchG wurde mit Mail vom 12.07.2016 von der Bezirksregierung Münster erteilt.
Ich stelle damit fest, dass
- eine
erneute Beratung und Beschlussfassung über die obVO durch den Gemeinderat
nicht erforderlich ist
- die
ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck mit Ratsbeschluss
vom 30.06.2016 beschlossen ist
- die
erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung vorliegt.
Nach § 33 des Ordnungsbehördengesetzes
Nordrhein-Westfalen werde ich die obVO im nächsten Amtsblatt verkünden.
Sie tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in
Kraft.