In der Sitzung 003/2016 vom 30.06.2016, TOP 17, hat der Gemeinderat den Entwurf der als Anlage 1 der Vorl. 031/2016 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck (obVO), mit einer Abänderung des § 14 Ziff.5, beschlossen.

 

Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, das weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen und zwar im Einzelnen:

  1. Beteiligungsverfahren von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG)
  2. Öffentliche Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).

 

In der Zwischenzeit wurden sowohl das Beteiligungsverfahren wie auch die öffentliche Auslegung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass weder Anregungen und Bedenken von Trägern öffentlicher Belange noch Einwendungen von interessierten Personen vorgebracht wurden.

 

Die Zustimmung der Bezirksregierung zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4 LImSchG wurde mit Mail vom 12.07.2016 von der Bezirksregierung Münster erteilt.

 

Ich stelle damit fest, dass

  1. eine erneute Beratung und Beschlussfassung über die obVO durch den Gemeinderat nicht erforderlich ist
  2. die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck mit Ratsbeschluss vom 30.06.2016 beschlossen ist
  3. die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung vorliegt.

 

Nach § 33 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen werde ich die obVO im nächsten Amtsblatt verkünden.

Sie tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.