Herr Löchte, Schulrat beim Kreis Coesfeld für den Bereich der sonderpädagogischen Förderung von Schülern/innen erläutert zunächst, dass die UN-Behindertenrechtskonvention von Mai 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist und sich auf alle gesellschaftlichen Bereiche einschließlich der Schulen erstreckt.

Eine eigentliche Rechtsgrundlage gibt es noch nicht; es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schulgesetzes NRW. In einem Erlass vom 15.12.2010 ist festgelegt, dass der Elternwille stärker zu berücksichtigen ist. Auftrag des Schulträgers, der Schule und der Schulaufsicht ist es, einen gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen; ein formeller Rechtsanspruch besteht derzeit aber nicht.

Durch eine verstärkte Verlagerung der Beschulung von Kindern mit Behinderung an allgemeinbildenden Schulen ist mittelfristig ein erheblicher Rückgang von Förderschulen anzunehmen.

Im Kreis Coesfeld liegt die Zahl der Kinder mit Behinderungen, die gemeinsam unterrichtet werden, schon jetzt erheblich über dem Durchschnitt anderer Kreise im Land NRW.

Im Kreis Coesfeld ist die Einrichtung von Kompetenzzentren unter Beteiligung des Kreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vorgesehen.

Gemeinsamer Unterricht von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde (Kreis) mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.

Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die aus rechtlicher Sicht der Bezirksregierung Münster seitens des Schulträgers nicht mit einer Auflage/Bedingung verbunden werden kann. Für die sächlichen Kosten in der Schule ist der Schulträger alleine zuständig.

BM Gromöller weist  in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der anstehenden Gesetzesnovelle die notwendige finanzielle Ausstattung der Gemeinde als Schulträger zu beachten ist.

 

 

 

 

 

 

Herr Brockhausen ist Leiter einer Förderschule  in Münster.

 

An dieser Schule hat das Land NRW nach Änderung des Schulgesetzes im Jahre 2006 einen Pilotversuch für 5 Jahre genehmigt, wonach eine enge Zusammenarbeit mit 4 Grundschulen und 2 Hauptschulen in einem Stadtteil in Münster erfolgt, mit guten Ergebnissen. Es werden mit den Schulen gemeinsam Förderpläne für den Unterricht erstellt und umgesetzt.

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Die Klassengröße an dieser Förderschule liegt durchschnittlich bei 13 Kindern.

 

Wichtig ist auch eine enge Vernetzung mit anderen Dienststellen, wie Jugendamt, Gesundheitsamt, Beratungsstellen.

 

 

 

 

Herr Löchte und Herr Brockhausen beantworten eingehend  die Anfragen der Ausschussmitglieder.

 

Frau Schäpers bedankt sich im Namen des Ausschusses für Schule, Soziales, Jugend und Sport bei Herrn Löchte und Herrn Brockhausen für die umfangreichen Informationen.