Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I. S. 1768 ) beschließt der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 26.05.2011 folgende Hebesatzsatzung:

 

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Havixbeck erhebt

a) von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2
Hebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 209 v. H.

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 413 v. H.

2. Gewerbesteuer

auf 420 v. H..

 

§ 3
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.


Verwaltungsvorlage 058/2011 ist allen Ratsmitgliedern per E-Mail am 23.05.2011 zugeleitet und ebenfalls heute noch einmal als Tischvorlage ausgehändigt worden.

 

Ratsmitglied Hense verliest eine Protokollerklärung der CDU-Fraktion, die diesem Protokoll als Anlage 2 beigefügt ist.