Sitzung: 22.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 056/2016
Der Ausschuss empfiehlt dem
Rat folgende Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung den Entwurf der als Anlage 1 der
Vorl. 031/2016 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Havixbeck, wobei § 14 Ziff. 5 folgende Fassung erhält:
- Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
5.1.
50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und 25 m von sonstigen
baulichen Anlagen,
5.2.
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
5.3.
15 m von Gehölzbeständen und Gewässern und
5.4
10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Die Verwaltung hat anschließend das weitere, gesetzlich vorgeschriebene
Beteiligungsverfahren durchzuführen:
- Beteiligungsverfahren von Trägern öffentlicher Belange zu § 15
Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5
Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG)
- Öffentliche Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB).
Sollten keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen
abgegeben werden, die einer Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen, ist
die ordnungsbehördliche Verordnung damit beschlossen.
Die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung zu §
15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4
LImSchG ist einzuholen.
Die Verwaltungsvorlage 056/2016 liegt vor.
Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof
vom 15.06.2016 TOP 8
Die Verwaltungsvorlage 031/2016 liegt vor.
Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof
vom 13.04.2016 TOP 9
Herr Eilers stellt den Antrag, den § 14 gänzlich aus
der ordnungsbehördlichen Verordnung zu streichen, da er befürchtet, dass
aufgrund dieser Regelung keine
Osterfeuer mehr durchgeführt werden können.
Seitens der Verwaltung wird eindringlich dafür
plädiert, den § 14 in der Verordnung beizubehalten.
Die SPD-Fraktion sieht die vorgesehenen einzuhaltenden
Mindestabstände zum Feuer als zu groß an.
Aus diesem Grund stellt Herrr Eilers den Antrag den
Punkt 5 des § 14 zu streichen.
Über diesen Antrag wird wie folgt abgestimmt:
Mehrheitlich abgelehnt: Ja: 6; Nein: 6.
Hierauf stellt Herr Eilers den Antrag den Punkt 5.1 zu
§ 14 gänzlich zu streichen und unter Punkt 5.2 zu § 14 den Abstand von 100
Metern auf 50 Metern von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und
auf 25 m zu sonstigen baulichen Anlagen zu reduzieren.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich beschlossen: Ja: 7; Nein: 2; Enthaltungen:
3.
Es wird über den Beschlussvorschlag der
Verwaltungsvorlage 031/2016, welcher identisch mit dem der Verwaltungsvorlage
056/2016 ist, unter Berücksichtigung des Teilbeschlusses zum § 14 abgestimmt:
Abstimmungsergebnis: