Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung den Entwurf der als Anlage 1 der Vorl. 031/2016 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck, wobei § 14 Ziff. 5 folgende Fassung erhält:

 

  1. Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

 

5.1. 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

 

5.2. 50 m von öffentlichen  Verkehrsflächen,

 

5.3. 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern und

 

5.4 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

 

Die Verwaltung hat anschließend das weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen:

  1. Beteiligungsverfahren von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG)
  2. Öffentliche Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).

Sollten keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen abgegeben werden, die einer Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen, ist die ordnungsbehördliche Verordnung damit beschlossen.

Die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4 LImSchG ist einzuholen.

 

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage 056/2016 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 15.06.2016 TOP 8

 

Die Verwaltungsvorlage 031/2016 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 13.04.2016 TOP 9

 

 

Herr Eilers stellt den Antrag, den § 14 gänzlich aus der ordnungsbehördlichen Verordnung zu streichen, da er befürchtet, dass aufgrund dieser Regelung  keine Osterfeuer mehr durchgeführt werden können.

Seitens der Verwaltung wird eindringlich dafür plädiert, den § 14 in der Verordnung beizubehalten.

 

Die SPD-Fraktion sieht die vorgesehenen einzuhaltenden Mindestabstände zum Feuer als zu groß an.

Aus diesem Grund stellt Herrr Eilers den Antrag den Punkt 5 des § 14 zu streichen.

 

Über diesen Antrag wird wie folgt abgestimmt:

Mehrheitlich abgelehnt: Ja: 6; Nein: 6.

 

Hierauf stellt Herr Eilers den Antrag den Punkt 5.1 zu § 14 gänzlich zu streichen und unter Punkt 5.2 zu § 14 den Abstand von 100 Metern auf 50 Metern von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und auf 25 m zu sonstigen baulichen Anlagen zu reduzieren.

 

 

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich beschlossen: Ja: 7; Nein: 2; Enthaltungen: 3.

 

 

 

Es wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage 031/2016, welcher identisch mit dem der Verwaltungsvorlage 056/2016 ist, unter Berücksichtigung des Teilbeschlusses zum § 14 abgestimmt:

 

 


Abstimmungsergebnis: