Sitzung: 15.06.2016 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Feuerwehr und Friedhof
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 056/2016
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung den Entwurf der als Anlage 1 der Vorl. 031/2016
beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck.
Die Verwaltung hat
anschließend das weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren
durchzuführen:
- Beteiligungsverfahren
von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-,
Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz
NRW (LImSchG)
- Öffentliche
Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB).
Sollten
keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen abgegeben werden, die einer
Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen, ist die ordnungsbehördliche
Verordnung damit beschlossen.
Die
erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung zu § 15 Mittagsruhe und § 13
Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4 LImSchG ist einzuholen.
Die Verwaltungsvorlage 031/2016 liegt vor.
Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 13.04.2016 TOP 9
Die Verwaltungsvorlage 056/2016 liegt vor.
Herr Eikmeyer fasst zusammen, dass eine abschließende
Beratung und Empfehlung zur Verwaltungsvorlage Nr. 031/2016 in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 13.04.2016 nicht
vorgenommen werden konnte, da noch Klärungsbedarf zu verschiedenen Punkten
bestand. Insofern sei die abschließende Beratung um eine Sitzungsfolge
verschoben worden, damit den Ausschussmitgliedern Gelegenheit gegeben werden
konnte, offene Fragen an die Verwaltung zu stellen.
Weiterhin wurde von den Mitgliedern dieses Ausschusses
vorgeschlagen, verwaltungsseitig die Abweichungen zu der Musterverordnung des
Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Stand 2009) darzustellen und zu
erläutern, welches auch erfolgt ist.
Die von Herrn Wesselmann mit Mail vom 10.05.2016
angesprochenen Punkte sowie die verwaltungsseitig aufbereiteten Abweichungen
zur Musterverordnung wurden in der ergänzenden Verwaltungsvorlage Nr. 056/2016
vorgelegt. Nach Versand dieser Vorlage wurden alle Mitglieder des Ausschusses
vom Ausschussvorsitzenden Herrn Eikmeyer mit der Bitte angeschrieben, ihm noch
offene Fragen zukommen zu lassen. Er habe mit Mail vom 12.06.2016 der
Verwaltung mitgeteilt, dass über die Fragen von Herrn Wesselmann vom 10.05.2016
keine weiteren Fragen von den Ausschussmitgliedern formuliert worden seien.
Hierauf bedankt sich Herr Wesselmann bei der
Verwaltung für die ausführliche Beantwortung der Anfragen. Vor allem hebt er
positiv hervor, dass zusätzliche detaillierte Erläuterungen erfolgt seien. Er
regt an, solche Erläuterungen auch in Zukunft mit in die Verwaltungsvorlagen
als Anlage aufzunehmen, um auch den Bürgern die bestmögliche
Informationsgrundlage bieten zu können.
Des Weiteren könne die CDU-Fraktion der vorliegenden
Verwaltungsvorlage so zustimmen.
Auch Frau Overmeyer bedankt sich bei den
Ausschussmitgliedern für ihre vor der Sitzung gestellten Anfragen und bittet,
dies auch in Zukunft so weiter zu führen, damit seitens der Verwaltung eine
entsprechende Beantwortung zeitnah erfolgen kann.
Hierauf gibt sie an, dass die Antworten zu den von
Herrn Eikmeyer per Mail gestellten Fragen im Protokoll aufgeführt werden
sollen, damit auch die Ratsmitglieder hierzu informiert werden.
Nachtrag der Verwaltung:
Antworten auf Herrn Eikmeyers Anfragen:
- §5 Abs. 2: In der alten OBVO wurde unter §3a Abs. 2 auf das Anlegen
eines Maulkorbes bei bissigen Hunden verwiesen. Dieser Hinweis taucht nun
nicht mehr auf. Gibt es Regelungen im LHundG NRW, welchen Hunderassen ein
Maulkorb angelegt werden muss zum Schutz von Personen?
Antwort: Es
gibt ausreichende Regelungen im LHundG NRW, daher Verweis auf die Anwendung in
§ 5 Nr. 1: „Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes
Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW).“
Zusätzliche
Regelungen sind entbehrlich.
- §7: In der alten OBVO wird unter Abs. 2 auf die Zweckbestimmung bei
der Befüllung der Sammelbehälter verwiesen. Ist dies nicht mehr notwendig
und kann entsprechend nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden?
Antwort: Die
Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Havixbeck enthält bereits Regelungen,
dass die Sammelbehälter entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu befüllen sind (§
13 Abs. 2). Bei Zuwiderhandlungen sieht diese Satzung auch entsprechende
Ahndungsmöglichkeiten vor.
- §9 Abs. 1: Der Hinweis: „Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene
Gefahr“ ist in der neuen OVBO entbehrlich?
Antwort: Der
Hinweis ist entbehrlich. In den Erläuterungen zur Musterverordnung v. Städte-
und Gemeindebund ist ausgeführt, dass die Gemeinde für die Kinderspielplätze
eine besondere Verkehrssicherungspflicht hat. Hier wird Bezug genommen auf ein
Urteil des BGH, in dem den Kommunen gerade in diesem Bereich „...laufende
Kontrollen, ausreichende Schutzvorrichtungen und ähnliche Vorsorgemaßnahmen –
auch gegen bestimmungswidrigen Gebrauch…“ auferlegt (BGH NJW 1978, 1628; NJW
1988, 48)
- §14 Abs. 5: Abs. 5.1 und 5.4 sind zusätzlich zur Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes eingefügt worden. Welche Gründe bzw.
Erfahrungswerte liegen hier zugrunde?
Antwort: Wie
in den Anmerkungen der Änderungssynopse (S. 22) angeführt, wurden die
Mindestabstände übernommen, die auch in der Allgemeinverfügung der Gemeinde
Havixbeck beim Verbrennen von Schlagabraum vorgeschrieben sind.
Diese
Allgemeinverfügung wurde im Jahr 2006 aufgrund von kreiseinheitlichen
Vorschlägen so in Havixbeck erlassen und hat sich seit 10 Jahren bewährt.
- §15 Abs. 2: In der alten OBVO wurde darauf verwiesen: „Ausgenommen ist
auch der Lärm, der durch Kinderspiele entsteht.“ Diese Ausnahmeregelung
sollte aus Sicht unserer Fraktion ausdrücklich aufrechterhalten werden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 1.12.
Antwort: Es
ist gerichtlich klar entschieden, dass Kinderlärm zu dulden ist. Eine
zusätzliche Regelung ist daher entbehrlich.
Daher werden
auch Ahndungen nach § 17 Nr. 1.12 für Kinderlärm nicht vorgenommen.
Frau Overmeyer gibt in der Sitzung bekannt, dass zu
den vorgeschlagenen Regelungen des § 15 (Mittagsruhe) der Städte- und
Gemeindebund um Stellungnahme gebeten wurde.
Der Städte- und Gemeindebund habe per Mail am
02.06.2016 wie folgt geantwortet:
„In unserer Musterverordnung haben wir keine Regelung
zur Mittagsruhe aufgenommen, da wir davon ausgehen, dass für diesen Zeitraum
kein besonderer Regelungsbedarf besteht, sondern das diverse bundes- sowie
landesrechtliche Vorschriften die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 h hinreichend
schützen. Vielmehr haben wir in unseren Mustersatzungen immer nur die aus
unserer Sicht wesentlichen Punkte erwähnt, die uns als besonders
regelungsbedürftig erscheinen. Dennoch ist es einzelnen Kommunen natürlich
unbenommen, in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen Regelungen zur
Mittagsruhe zu treffen.“
In einer weiteren Mail vom 09.06.2016 wurde nach
nochmaliger Überprüfung zu § 15 Abs. 1 Nr. 1.1 (Gebrauch von Rasenmähern sowie
sonstiger motorbetriebener Gartenmaschinen) eine ergänzende Erklärung
abgegeben. Vor dem Hintergrund, dass durch die Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung nur der Betrieb von bestimmten (lauten)
Gerätegruppen untersagt sei, werde zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die
Gemeinde Havixbeck beabsichtige, auch den Gebrauch sämtlicher Rasenmäher sowie
sonstiger motorbetriebener Gartenmaschinen zu untersagen.
Hierauf erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag
der Verwaltungsvorlage 031/2016,
welche mit dem der Verwaltungsvorlage 056/2016 identisch ist.
Abstimmungsergebnis: