Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung den Entwurf der als Anlage 1 der Vorl. 031/2016 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck.

Die Verwaltung hat anschließend das weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen:

  1. Beteiligungsverfahren von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG)
  2. Öffentliche Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).

Sollten keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen abgegeben werden, die einer Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen, ist die ordnungsbehördliche Verordnung damit beschlossen.

Die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4 LImSchG ist einzuholen.

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage 031/2016 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 13.04.2016 TOP 9

Die Verwaltungsvorlage 056/2016 liegt vor.

 

 

Herr Eikmeyer fasst zusammen, dass eine abschließende Beratung und Empfehlung zur Verwaltungsvorlage Nr. 031/2016 in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 13.04.2016 nicht vorgenommen werden konnte, da noch Klärungsbedarf zu verschiedenen Punkten bestand. Insofern sei die abschließende Beratung um eine Sitzungsfolge verschoben worden, damit den Ausschussmitgliedern Gelegenheit gegeben werden konnte, offene Fragen an die Verwaltung zu stellen. 

Weiterhin wurde von den Mitgliedern dieses Ausschusses vorgeschlagen, verwaltungsseitig die Abweichungen zu der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (Stand 2009) darzustellen und zu erläutern, welches auch erfolgt ist.

 

Die von Herrn Wesselmann mit Mail vom 10.05.2016 angesprochenen Punkte sowie die verwaltungsseitig aufbereiteten Abweichungen zur Musterverordnung wurden in der ergänzenden Verwaltungsvorlage Nr. 056/2016 vorgelegt. Nach Versand dieser Vorlage wurden alle Mitglieder des Ausschusses vom Ausschussvorsitzenden Herrn Eikmeyer mit der Bitte angeschrieben, ihm noch offene Fragen zukommen zu lassen. Er habe mit Mail vom 12.06.2016 der Verwaltung mitgeteilt, dass über die Fragen von Herrn Wesselmann vom 10.05.2016 keine weiteren Fragen von den Ausschussmitgliedern formuliert worden seien.

 

 

Hierauf bedankt sich Herr Wesselmann bei der Verwaltung für die ausführliche Beantwortung der Anfragen. Vor allem hebt er positiv hervor, dass zusätzliche detaillierte Erläuterungen erfolgt seien. Er regt an, solche Erläuterungen auch in Zukunft mit in die Verwaltungsvorlagen als Anlage aufzunehmen, um auch den Bürgern die bestmögliche Informationsgrundlage bieten zu können.

Des Weiteren könne die CDU-Fraktion der vorliegenden Verwaltungsvorlage so zustimmen.

 

 

Auch Frau Overmeyer bedankt sich bei den Ausschussmitgliedern für ihre vor der Sitzung gestellten Anfragen und bittet, dies auch in Zukunft so weiter zu führen, damit seitens der Verwaltung eine entsprechende Beantwortung zeitnah erfolgen kann.

 

Hierauf gibt sie an, dass die Antworten zu den von Herrn Eikmeyer per Mail gestellten Fragen im Protokoll aufgeführt werden sollen, damit auch die Ratsmitglieder hierzu informiert werden.

 

Nachtrag der Verwaltung:

Antworten auf Herrn Eikmeyers Anfragen:

 

  1. §5 Abs. 2: In der alten OBVO wurde unter §3a Abs. 2 auf das Anlegen eines Maulkorbes bei bissigen Hunden verwiesen. Dieser Hinweis taucht nun nicht mehr auf. Gibt es Regelungen im LHundG NRW, welchen Hunderassen ein Maulkorb angelegt werden muss zum Schutz von Personen?

 

Antwort: Es gibt ausreichende Regelungen im LHundG NRW, daher Verweis auf die Anwendung in § 5 Nr. 1: „Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW).“

Zusätzliche Regelungen sind entbehrlich.

 

  1. §7: In der alten OBVO wird unter Abs. 2 auf die Zweckbestimmung bei der Befüllung der Sammelbehälter verwiesen. Ist dies nicht mehr notwendig und kann entsprechend nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden?

 

Antwort: Die Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Havixbeck enthält bereits Regelungen, dass die Sammelbehälter entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu befüllen sind (§ 13 Abs. 2). Bei Zuwiderhandlungen sieht diese Satzung auch entsprechende Ahndungsmöglichkeiten vor.

 

  1. §9 Abs. 1: Der Hinweis: „Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr“ ist in der neuen OVBO entbehrlich?

 

Antwort: Der Hinweis ist entbehrlich. In den Erläuterungen zur Musterverordnung v. Städte- und Gemeindebund ist ausgeführt, dass die Gemeinde für die Kinderspielplätze eine besondere Verkehrssicherungspflicht hat. Hier wird Bezug genommen auf ein Urteil des BGH, in dem den Kommunen gerade in diesem Bereich „...laufende Kontrollen, ausreichende Schutzvorrichtungen und ähnliche Vorsorgemaßnahmen – auch gegen bestimmungswidrigen Gebrauch…“ auferlegt (BGH NJW 1978, 1628; NJW 1988, 48)

 

  1. §14 Abs. 5: Abs. 5.1 und 5.4 sind zusätzlich zur Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes eingefügt worden. Welche Gründe bzw. Erfahrungswerte liegen hier zugrunde?

 

Antwort: Wie in den Anmerkungen der Änderungssynopse (S. 22) angeführt, wurden die Mindestabstände übernommen, die auch in der Allgemeinverfügung der Gemeinde Havixbeck beim Verbrennen von Schlagabraum vorgeschrieben sind.

Diese Allgemeinverfügung wurde im Jahr 2006 aufgrund von kreiseinheitlichen Vorschlägen so in Havixbeck erlassen und hat sich seit 10 Jahren bewährt.

  

  1. §15 Abs. 2: In der alten OBVO wurde darauf verwiesen: „Ausgenommen ist auch der Lärm, der durch Kinderspiele entsteht.“ Diese Ausnahmeregelung sollte aus Sicht unserer Fraktion ausdrücklich aufrechterhalten werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 1.12.

 

Antwort: Es ist gerichtlich klar entschieden, dass Kinderlärm zu dulden ist. Eine zusätzliche Regelung ist daher entbehrlich.

Daher werden auch Ahndungen nach § 17 Nr. 1.12 für Kinderlärm nicht vorgenommen.



 

Frau Overmeyer gibt in der Sitzung bekannt, dass zu den vorgeschlagenen Regelungen des § 15 (Mittagsruhe) der Städte- und Gemeindebund um Stellungnahme gebeten wurde.

 

Der Städte- und Gemeindebund habe per Mail am 02.06.2016 wie folgt geantwortet:

„In unserer Musterverordnung haben wir keine Regelung zur Mittagsruhe aufgenommen, da wir davon ausgehen, dass für diesen Zeitraum kein besonderer Regelungsbedarf besteht, sondern das diverse bundes- sowie landesrechtliche Vorschriften die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 h hinreichend schützen. Vielmehr haben wir in unseren Mustersatzungen immer nur die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte erwähnt, die uns als besonders regelungsbedürftig erscheinen. Dennoch ist es einzelnen Kommunen natürlich unbenommen, in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen Regelungen zur Mittagsruhe zu treffen.“

 

In einer weiteren Mail vom 09.06.2016 wurde nach nochmaliger Überprüfung zu § 15 Abs. 1 Nr. 1.1 (Gebrauch von Rasenmähern sowie sonstiger motorbetriebener Gartenmaschinen) eine ergänzende Erklärung abgegeben. Vor dem Hintergrund, dass durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur der Betrieb von bestimmten (lauten) Gerätegruppen untersagt sei, werde zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Havixbeck beabsichtige, auch den Gebrauch sämtlicher Rasenmäher sowie sonstiger motorbetriebener Gartenmaschinen zu untersagen.

 

Hierauf erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage 031/2016, welche mit dem der Verwaltungsvorlage 056/2016 identisch ist.

 

 


Abstimmungsergebnis: