Frau Dr. Mechthild Frfr. Raitz von Frentz und Frau Ermengard Frfr. Raitz von Frentz, Einwohnerinnen der Gemeinde Havixbeck, stellen mit Schreiben vom 11.04.2016 folgende Fragen:

 

„Hat die Gemeinde Havixbeck im Rahmen des Verfahrens zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans (sachlicher Teilplan Energie) Verträge oder sonstige verbindliche Absprachen, gleich ob privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, mit den möglichen Vorhabenträgern und/oder Flächeneigentümern der drei Potentialzonen geschlossen?

 

Wenn ja: Wann sind diese Verträge oder Absprachen geschlossen worden? Wer sind die Vertragsparteien? Welchen Inhalt haben die Verträge oder Absprachen? Insbesondere: Hat die Gemeinde Havixbeck den möglichen Vorhabenträgern/Eigentümern Zusagen gemacht, etwa zur Übernahme von Kosten und/oder zur Bereitstellung von Infrastruktur für die Planung, den Bau oder den Betrieb von Windkraftanlagen?

 

Wenn nein: Beabsichtigt die Gemeinde Havixbeck solche Verträge oder Absprachen zu schließen, gegebenenfalls mit welchem Inhalt? Hat es dazu bereits konkrete Verhandlungen gegeben?“

 

 

 

 

Antwort des Bürgermeisters

 

Zu Frage 1.

 

Die Gemeinde hat bis jetzt keine Verträge oder Absprachen mit den Vorhabenträgern geschlossen bzw. getroffen.

 

Zu Frage 2.

entfällt

 

Zu Frage 3.

 

Es wurde durch die Gemeinde Havixbeck der Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Begleitung eines Rechtsanwaltbüros erstellt, welcher den Vorhabenträgern aller drei zurzeit bearbeiteten Potentialflächen zur Prüfung vorliegt. Da es sich noch um einen Entwurf handelt, kann inhaltlich zu den Verträgen zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Grundsätzlich setzen diese Verträge den Rahmen für die Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Vorhabenträger bezüglich der Bauleitplanung (wie z. B.  Kostentragungspflicht, Zahlungsmodalitäten, Anspruch- und Haftungsausschlüsse, Rechtsnachfolger und formelle Vertragsbestimmungen). Auch werden die politischen Ziele für Windenergievorhaben unter Einbeziehung von bürgerschaftlicher Beteiligung formuliert. Wenn die Inhalte der Verträge abgestimmt sind, erfolgt die Vorlage der Verträge zur Ratsentscheidung.

Eine vertragliche Zusicherung von Bauleitplanung ist rechtlich nicht zulässig und insofern vertraglich auch nicht vorgesehen.