Sitzung: 28.04.2016 Gemeinderat
Frau Dr. Mechthild Frfr. Raitz von Frentz und Frau
Ermengard Frfr. Raitz von Frentz, Einwohnerinnen der Gemeinde Havixbeck,
stellen mit Schreiben vom 11.04.2016 folgende Fragen:
„Hat die Gemeinde Havixbeck im Rahmen des
Verfahrens zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans (sachlicher Teilplan
Energie) Verträge oder sonstige verbindliche Absprachen, gleich ob
privat-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, mit den möglichen
Vorhabenträgern und/oder Flächeneigentümern der drei Potentialzonen geschlossen?
Wenn ja: Wann sind diese Verträge oder Absprachen
geschlossen worden? Wer sind die Vertragsparteien? Welchen Inhalt haben die
Verträge oder Absprachen? Insbesondere: Hat die Gemeinde Havixbeck den
möglichen Vorhabenträgern/Eigentümern Zusagen gemacht, etwa zur Übernahme von
Kosten und/oder zur Bereitstellung von Infrastruktur für die Planung, den Bau
oder den Betrieb von Windkraftanlagen?
Wenn nein: Beabsichtigt die Gemeinde Havixbeck
solche Verträge oder Absprachen zu schließen, gegebenenfalls mit welchem
Inhalt? Hat es dazu bereits konkrete Verhandlungen gegeben?“
Antwort des Bürgermeisters
Zu Frage 1.
Die Gemeinde hat bis jetzt keine Verträge oder
Absprachen mit den Vorhabenträgern geschlossen bzw. getroffen.
Zu Frage 2.
entfällt
Zu Frage 3.
Es wurde durch die Gemeinde Havixbeck der Entwurf
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Begleitung eines Rechtsanwaltbüros
erstellt, welcher den Vorhabenträgern aller drei zurzeit bearbeiteten
Potentialflächen zur Prüfung vorliegt. Da es sich noch um einen Entwurf
handelt, kann inhaltlich zu den Verträgen zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage
gemacht werden. Grundsätzlich setzen diese Verträge den Rahmen für die Rechte
und Pflichten der Gemeinde und der Vorhabenträger bezüglich der Bauleitplanung
(wie z. B. Kostentragungspflicht,
Zahlungsmodalitäten, Anspruch- und Haftungsausschlüsse, Rechtsnachfolger und
formelle Vertragsbestimmungen). Auch werden die politischen Ziele für
Windenergievorhaben unter Einbeziehung von bürgerschaftlicher Beteiligung formuliert.
Wenn die Inhalte der Verträge abgestimmt sind, erfolgt die Vorlage der Verträge
zur Ratsentscheidung.
Eine vertragliche Zusicherung von Bauleitplanung ist rechtlich nicht zulässig und insofern vertraglich auch nicht vorgesehen.