Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den bisherigen Weinfesten am Baumberger-Sandstein-Museum zu Kenntnis und beschließt nach Beratung, von der Erhebung eines Eintrittsgeldes abzusehen. Die Veranstaltung soll (mit Ausnahme der eigenen Personalkosten) mindestens kostendeckend durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch Erhöhung der Standgebühren und die Einwerbung sonstiger Einnahmen. Nach Durchführung der Veranstaltung soll ein Bericht der Verwaltung im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr und Kultur gegeben werden.

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage 044/2016 liegt vor.

 

Hinsichtlich Herrn Pohlmanns Frage inwieweit das Jugendschutzgesetz für Jugendliche unter 14 Jahren hierbei greift, erklärt Frau Böse, dass entsprechende Hinweisschilder hierzu beim Weinfest aufgestellt werden müssen, weil es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt.

Herr Pohlmann bittet die Verwaltung, im Protokoll zu dieser Sitzung auf die Zeiten (20 bis 22 Uhr) einzugehen.

Frau Böse sichert eine Ergänzung im Protokoll zu.

 

 

Nachtrag der Verwaltung:

Das Jugendschutzgesetz regelt u.a. den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und die Abgabe von Alkohol. Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte auszugsweise wiedergegeben:

Der Aufenthalt in Gaststätten  (Anm.:dazu zählt auch das Weinfest) darf Kindern unter 14 Jahren und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

 Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

 

Herr Dr. Eichler erklärt, dass die Standbetreiber durch eine Einführung von Eintrittsgeldern weniger Besucher und somit Einbußen bei ihren Einnahmen befürchten. Er benennt auf Anfrage von Herrn Messing die Höhe der Standgebühren, die zwischen 150 und 170 € je Stand liegen.

 

Herr Messing vertritt die Meinung, keine Eintrittsgelder für das Weinfest zu erheben, um einen Rückgang der Besucherzahlen zu vermeiden. Stattdessen plädiert er für eine Anhebung der Standgebühren, da diese seiner Ansicht nach zu niedrig bemessen seien.

 

Auf Anfrage von Herrn Mühlenbeck, ob die Lohnkosten der Verwaltungsangestellten für die Organisation und Durchführung des Weinfestes in der vorliegenden Verwaltungsvorlage miteingerechnet worden seien, verneint die Verwaltung dies. Um hierbei die Kosten zu senken, führt Herr Dr. Eichler aus, dass für einige seiner Zuständigkeiten am Abend (wie z.B. Ausschalten der Lichter; Abschließen des Museums) bereits andere kostengünstigere Lösungen erarbeitet werden.

 

Die Ausschussmitglieder sind sich einig darüber, keine Eintrittsgelder zu erheben. Um die Ausgaben zumindest kostendeckend zu halten, schlägt Herr Pohlmann vor, z.B. die Kosten für die Live-Musik zu senken. Herr Messing bittet in dieser Angelegenheit die Verwaltung zu beauftragen, nach Möglichkeiten der Generierung von Geldern zu suchen, wie z.B. durch Einnahme von Werbemaßnahmen.

Hierauf stellt er den Antrag auf Abstimmung über den entsprechend abgeänderten Beschlussvorschlag.

 

 

 


Abstimmungsergebnis: