Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt
Kenntnis von der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfuhr von Klärschlamm und
häuslichem Abwasser (Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage 127/2015) und beschließt
nach Beratung die nachfolgende Satzung zur 7. Änderung der Gebührensatzung zur
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der
Gemeinde Havixbeck vom 05.05.1994:
Satzung
vom 2015
zur 7. Änderung der
Gebührensatzung
zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen
im Gebiet der Gemeinde Havixbeck vom 05.05.1994
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW. S.
208), der §§ 51, 53 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV.NRW.1995 S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV.NRW. S.
133) , der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.1969. S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW. S. 448) und des § 10 der Satzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Gemeinde
Havixbeck vom 05.05.1994 (Amtsbl. Gem. Havixbeck 1994, S. 46 - 52), hat der Rat
der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 10.12.2015 folgende 7. Änderung der
Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Havixbeck beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Havixbeck vom
05.05.1994 (Amtsbl. Gem. Havixbeck 1994, S. 53/54) in der Fassung der 6.
Änderung vom 22.12.2008 wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Neufassung:
§ 1
(1) Die
nach § 10 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungs-anlagen
der Gemeinde Havixbeck zu entrichtenden Gebühren für die Entleerung der Anlagen
betragen
a) 19,10 € je m³
für abgefahrenen Klärschlamm aus Kleinkläranlagen zuzüglich einer Anfahrpauschale
von 53,55 €
b) 14,34
€ je m³ für selbst angelieferten Klärschlamm
c) 6,24 € je m³
für abgefahrenes häusliches Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben zuzüglich
einer Anfahrpauschale von 53,55 €
d) 1,48 € je m³ für selbst angeliefertes häusliches
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben.
(2) Für eine
vergebliche Anfahrt, welche der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, beträgt die Gebühr 53,55 €.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Die
Verwaltungsvorlage 127/2015 liegt vor.
Ausschuss
für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 25.11.2015 TOP 9
Haupt- und
Finanzausschuss vom 02.12.2015 TOP 12
Herr
Gromöller lässt wie folgt abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
(Herr von Schönfels hat an der Abstimmung nicht teilgenommen).