Sitzung: 27.01.2011 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 005/2011
Sodann ergeht nachfolgender zusammenfassender Beschlussvorschlag an den Gemeinderat:
Der Gemeinderat bestätigt außerdem nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vom 18.02.2010.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Strasse III“ der Gemeinde Havixbeck als Satzung. Gleichzeitig wird die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ beschlossen.
Verwaltungsvorlage 005/2011 liegt vor.
Der Gemeinderat nimmt die während des Auslegungszeitraumes eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung den in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 formulierten Beschlussvorschlägen in vollem Umfang zu folgen.
Aufgrund der
rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 1 wird
Nachfolgendes beschlossen:
Zu 1..
Das im Plangebiet verlaufende Anfangsgewässer soll beseitigt werden.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden kann, solange die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkretisiert wurden und der vorliegende Antrag gemäß § 68 (2) Wasserhaushaltsgesetz nicht entsprechend ergänzt wurde, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet. Der Antrag wird entsprechend ergänzt.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 2.
Der Gemeinderat nimmt den
Hinweis des Fachdienstes
Oberflächengewässer, dass für im Einzelfall vorgesehene
Eigenwasserversorgungsanlagen eine wasserrechtliche Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde zu erfolgen hat, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 3..
Der Gemeinderat nimmt den
Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer,
dass sobald die Nutzung von Erdwärme
in Betracht gezogen wird, ebenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht mit der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist, ebenfalls zur
Kenntnis. Auch dieser Hinweis wird beachtet.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 4.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der
Unteren Landschaftsbehörde, dass zum Ausgleich des ermittelten
Kompensationsdefizits in Höhe von 49.103 Biotopwertpunkten mit dem
Satzungsbeschluss geeignete Maßnahmen festzusetzen sind, zur Kenntnis und beschließt,
diesem zu folgen.
Der Ausgleich soll auf Flächen der Gemeinde im Bereich der Münsterschen Aa (Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 223) erfolgen.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 5.
Der Gemeindrat nimmt die Anregung
des Fachdienstes Bauen und Wohnen, die
Erhöhung der Gebäudehöhen um 4,50 m für das gesamte Baugebiet zu überdenken
oder die Gebäudehöhen „stufenweise“ anzuheben zur Kenntnis und beschließt,
dieser nicht zu folgen, da die Baukörperhöhe im Plangebiet grundsätzlich mit
bis zu 15 m zugelassen ist , um den künftigen Bauherren eine Flexibilität in
der Höhe der Gewerbehallen/-gebäude zu sichern. Unter Berücksichtigung der
nördlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen des Hangwer Busches und der
in den Randbereichen festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind aufgrund der
Höhenfestsetzung keine visuellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu
erwarten.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 6.
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen bzgl. der Prüfung der festgesetzten ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der Baukörperhöhe, und ob ein Hinweis auf die eventuell bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlagen sinnvoll wäre, zur Kenntnis und beschließt, der Anregung nicht zu folgen, weil festzustellen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes bereits ausgeführt wird, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit auf untergeordnete und technisch erforderliche Bauteile beschränkt ist und daher ohnehin nicht für sämtliche Gebäudeteile gilt. Darüber hinaus ist die technische Erforderlichkeit im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Somit wird aus dem Begründungstext ausreichend deutlich, dass im Einzelfall die bauordnungsrechtliche Prüfung auch die Unzulässigkeit einer Anlage zum Ergebnis haben kann.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 7.
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen den Bebauungsplan Hohenholter Straße
II im Bereich der für die Erschließung des Bebauungsplanes „Hohenholter Straße
II” erforderlichen Verkehrsflächen zu ändern, zur Kenntnis und beschließt,
dieser Anregung nicht zu folgen, da die im Bebauungsplan „Hohenholter Straße II” in Richtung Norden festgesetzten
Verkehrsflächen für die erforderlichen Erschließungsflächen nicht ausreichend
sind. Darüber hinaus wurden am nördlichen Rand des Bebauungsplanes „Hohenholter
Straße II” Pflanzfestsetzungen zur Eingrünung des Plangebietes getroffen, für
die nunmehr kein Erfordernis besteht, da der Bebauungsplan nicht mehr die
Grenze des Siedlungsbereichs markiert. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser
geänderten Konzeption, wurde das Plangebiet des Bebauungsplanes „Hohenholter
Straße III” an Stelle eines separaten Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan
„Hohenholter Straße II“ auf diese Teilflächen des Bebauungsplanes „Hohenholter
Straße II“ ausgedehnt und ersetzt diesen
für die betroffenen Teilbereiche.
In den Bebauungsplan „Hohenholter Straße II“ wird ein entsprechender Überplanungshinweis aufgenommen.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 8.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis
des Fachdienstes Brandschutz, dass
zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf die gem.
Industriebaurichtlinie erforderlichen Löschwassermengen – mindestens 96 m3/h (1.600 l/min) bei Anschnittsflächen
bis zu 2.500 m2,, mindestens 192m3/h (3.200 l/min) bei
Abschnittsflächen mehr als 4.000 m2 – sicher zu stellen sind und die Anordnung der Hydranten gemäß
„Regelwerk-Arbeitsblatt“ W 331 des DVGW erfolgen muss, zur Kenntnis . Der
Hinweis wird beachtet.
Innerhalb des Plangebietes kann eine Löschwassermenge von 48 cbm/h für 2
Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt. werden.
Für den darüber hinausgehenden Bedarf an Löschwasser sind auf den privaten
Grundstücksflächen entsprechende Vorkehrungen (Zisterne, Löschwasserteich) zu
treffen.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 9.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Brandschutz auf die gem. der Vorschriften der BauO NW und der Industriebaurichtlinie zu den erforderlichen Feuerwehrumfahrten zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigt sind.
Abstimmung: einstimmig.
Zu 10.
Der Gemeindrat nimmt den Hinweis
des Fachdienstes Brandschutz, dass ein zweiter Rettungsweg bei
Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 7,00 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegt, sicherzustellen ist, zur Kenntnis und stellt fest, das
diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
Abstimmung: einstimmig.
Aufgrund der
rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 6 wird
Nachfolgendes beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung der Anregung der Handwerkskammer, die Festsetzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit Handwerksbetrieben dahingehend zu ergänzen, dass diese zugelassen werden können, wenn dieser Einzelhandel in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Verkaufsfläche eine Größe von 150 qm nicht überschreitet sollte nicht zu folgen. Ferner wird beschlossen, der Anregung, die Begründung des Bebauungsplanes in diesem Sinne zu ergänzen nicht gefolgt.
Bezüglich der weiteren Kronkretisierung der Begründung werden die entsprechenden Passagen des Einzelhandelsgutachtens in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen. Damit wird dem von der Handwerkskammer angeregtem Ziel in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.
Abstimmung: einstimmig.
Aufgrund der
rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 9 wird Nachfolgendes
beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt Beratung, der Annregung der Gelsenwasser AG, dass eine Wasserleitung DN 200 in eine neue
Trasse durch das Gewerbegebiet verlegt werden soll und diese durch ein 4 m
breites Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu sichern ist oder alternativ die
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem 4 m breiten
Schutzstreifen erforderlich wird, zu folgen. Die Leitung verläuft im
Bebauungsplanentwurf bereits am westlichen Rand des Plangebietes innerhalb der
dort festgesetzten öffentlichen Grünfläche und wird durch eine persönliche
Dienstbarkeit gesichert.
Abstimmung: einstimmig
Aufgrund der
rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 0-Nr. 11 wird Nachfolgendes
beschlossen:
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis der RWE, dass zur Versorgung des Gebietes ein
Standort für eine 10-kV Ortsnetzstation mit einem Grundflächenbedarf von 3x3
Metern benötigt wird, zur Kenntnis.
Die
genaue Festlegung des Standorts der 10-kV Ortsnetzstation erfolgt im Rahmen der
Umsetzung des Bebauungsplanes.
Der
Hinweis, dass im Zuge der Kabellegung die Mitlegung von Leerrohren zum
perspektivischen Ausbau des Lichtwellenleiternetzes geplant ist, wird ebenfalls
zur Kenntnis genommen.
Abstimmung:
einstimmig.
Aufgrund der rechtlichen
Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 O-Nr. B 1 wird Nachfolgendes
beschlossen:
Der Gemeinderat nimmt den Einspruch und die geäußerte Absicht, diesen zurückzunehmen, zur Kenntnis und stellt fest, dass der Einwand in Kürze gegenstandslos wird.
Abstimmung: einstimmig.