Sodann ergeht nachfolgender zusammenfassender Beschlussvorschlag an den Gemeinderat:

 

Der Gemeinderat bestätigt außerdem nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vom 18.02.2010.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Strasse III“ der Gemeinde Havixbeck als Satzung. Gleichzeitig wird die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ beschlossen.

 

 

 


Verwaltungsvorlage 005/2011 liegt vor.

 

Der Gemeinderat nimmt die während des Auslegungszeitraumes eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung den in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 formulierten Beschlussvorschlägen in vollem Umfang zu folgen. 

 

Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011

0-Nr. 1 wird Nachfolgendes beschlossen:

 

Zu 1..
Das im Plangebiet verlaufende Anfangsgewässer soll beseitigt werden.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden kann, solange die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkretisiert wurden und der vorliegende Antrag gemäß § 68 (2) Wasserhaushaltsgesetz nicht entsprechend ergänzt wurde, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet. Der Antrag wird entsprechend ergänzt.

 

Abstimmung: einstimmig.

Zu 2.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass für im Einzelfall vorgesehene Eigenwasserversorgungsanlagen eine wasserrechtliche Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde zu erfolgen hat, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet.

Abstimmung: einstimmig.

 

Zu 3..
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass sobald die Nutzung von Erdwärme in Betracht gezogen wird, ebenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist, ebenfalls zur Kenntnis. Auch dieser Hinweis wird beachtet.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Zu 4.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde, dass zum Ausgleich des ermittelten Kompensationsdefizits in Höhe von 49.103 Biotopwertpunkten mit dem Satzungsbeschluss geeignete Maßnahmen festzusetzen sind, zur Kenntnis und beschließt, diesem zu folgen. 

Der Ausgleich soll auf Flächen der Gemeinde im Bereich der Münsterschen Aa (Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 223) erfolgen.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Zu 5.

Der Gemeindrat nimmt die Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, die Erhöhung der Gebäudehöhen um 4,50 m für das gesamte Baugebiet zu überdenken oder die Gebäudehöhen „stufenweise“ anzuheben zur Kenntnis und beschließt, dieser nicht zu folgen, da die Baukörperhöhe im Plangebiet grundsätzlich mit bis zu 15 m zugelassen ist , um den künftigen Bauherren eine Flexibilität in der Höhe der Gewerbehallen/-gebäude zu sichern. Unter Berücksichtigung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen des Hangwer Busches und der in den Randbereichen festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind aufgrund der Höhenfestsetzung keine visuellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten.

 

Abstimmung: einstimmig.

Zu 6.

 

Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen bzgl. der Prüfung der festgesetzten ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der Baukörperhöhe, und ob ein Hinweis auf die eventuell bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlagen sinnvoll wäre, zur Kenntnis und beschließt, der Anregung nicht zu folgen, weil festzustellen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes bereits ausgeführt wird, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit auf untergeordnete und technisch erforderliche Bauteile beschränkt ist und daher ohnehin nicht für sämtliche Gebäudeteile gilt. Darüber hinaus ist die technische  Erforderlichkeit im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Somit wird aus dem Begründungstext ausreichend deutlich, dass im Einzelfall die bauordnungsrechtliche Prüfung auch die Unzulässigkeit einer Anlage zum Ergebnis haben kann.

 

Abstimmung: einstimmig.

Zu 7.

Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen den Bebauungsplan Hohenholter Straße II im Bereich der für die Erschließung des Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II” erforderlichen Verkehrsflächen zu ändern, zur Kenntnis und beschließt, dieser Anregung nicht zu folgen, da die im Bebauungsplan „Hohenholter  Straße II” in Richtung Norden festgesetzten Verkehrsflächen für die erforderlichen Erschließungsflächen nicht ausreichend sind. Darüber hinaus wurden am nördlichen Rand des Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II” Pflanzfestsetzungen zur Eingrünung des Plangebietes getroffen, für die nunmehr kein Erfordernis besteht, da der Bebauungsplan nicht mehr die Grenze des Siedlungsbereichs markiert. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser geänderten Konzeption, wurde das Plangebiet des Bebauungsplanes „Hohenholter Straße III” an Stelle eines separaten Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan „Hohenholter Straße II“ auf diese Teilflächen des Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II“ ausgedehnt  und ersetzt diesen für die betroffenen Teilbereiche.

In den Bebauungsplan  „Hohenholter Straße II“ wird ein entsprechender Überplanungshinweis aufgenommen.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Zu 8.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Brandschutz, dass zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf die gem. Industriebaurichtlinie erforderlichen Löschwassermengen – mindestens 96 m3/h (1.600 l/min) bei Anschnittsflächen bis zu 2.500 m2,, mindestens 192m3/h (3.200 l/min) bei Abschnittsflächen mehr als 4.000 m2 – sicher zu stellen sind  und die Anordnung der Hydranten gemäß „Regelwerk-Arbeitsblatt“ W 331 des DVGW erfolgen muss, zur Kenntnis . Der Hinweis wird beachtet.
Innerhalb des Plangebietes kann eine Löschwassermenge von 48 cbm/h für 2 Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt. werden.
Für den darüber hinausgehenden Bedarf an Löschwasser sind auf den privaten Grundstücksflächen entsprechende Vorkehrungen (Zisterne, Löschwasserteich) zu treffen.

 

Abstimmung: einstimmig.


Zu 9.

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Brandschutz auf die gem. der Vorschriften der BauO NW und der Industriebaurichtlinie zu den erforderlichen Feuerwehrumfahrten zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigt sind.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Zu 10.
Der Gemeindrat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Brandschutz, dass ein zweiter Rettungsweg bei Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 7,00 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegt, sicherzustellen ist, zur Kenntnis und stellt fest, das diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011

0-Nr. 6 wird Nachfolgendes beschlossen:

 

Der Gemeinderat beschließt  nach Beratung der Anregung der Handwerkskammer, die Festsetzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit Handwerksbetrieben dahingehend zu ergänzen, dass diese zugelassen werden können, wenn dieser Einzelhandel in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Verkaufsfläche eine Größe von 150 qm nicht überschreitet sollte nicht zu folgen. Ferner wird beschlossen, der Anregung, die Begründung des Bebauungsplanes in diesem Sinne zu ergänzen nicht gefolgt.

Bezüglich der weiteren Kronkretisierung der Begründung werden die entsprechenden Passagen des Einzelhandelsgutachtens in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen. Damit wird dem von der Handwerkskammer angeregtem Ziel in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011

0-Nr. 9 wird Nachfolgendes beschlossen:

 

Der Gemeinderat beschließt Beratung, der Annregung der Gelsenwasser AG, dass eine Wasserleitung DN 200 in eine neue Trasse durch das Gewerbegebiet verlegt werden soll und diese durch ein 4 m breites Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu sichern ist oder alternativ die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem 4 m breiten Schutzstreifen erforderlich wird, zu folgen. Die Leitung verläuft im Bebauungsplanentwurf bereits am westlichen Rand des Plangebietes innerhalb der dort festgesetzten öffentlichen Grünfläche und wird durch eine persönliche Dienstbarkeit gesichert.

 

Abstimmung: einstimmig

 

Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 0-Nr. 11 wird Nachfolgendes beschlossen:

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der RWE, dass zur Versorgung des Gebietes ein Standort für eine 10-kV Ortsnetzstation mit einem Grundflächenbedarf von 3x3 Metern benötigt wird, zur Kenntnis.

Die genaue Festlegung des Standorts der 10-kV Ortsnetzstation erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes.

Der Hinweis, dass im Zuge der Kabellegung die Mitlegung von Leerrohren zum perspektivischen Ausbau des Lichtwellenleiternetzes geplant ist, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmung: einstimmig.

 

Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 O-Nr. B 1 wird Nachfolgendes beschlossen:

 

Der Gemeinderat nimmt den Einspruch und die geäußerte Absicht, diesen zurückzunehmen, zur Kenntnis und stellt fest, dass der Einwand in Kürze gegenstandslos wird.

 

Abstimmung: einstimmig.