Bei der Verwaltung ist am 05.12.2010 folgende Anfrage von Ratsmitglied Spüntrup gem. § 17 Abs. 1 GeschO eingegangen:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Gromöller

 

In der Ratssitzung am 07.10.2010 berichtete Frau Böse bei der Beantwortung des Schreibens der Anlieger Münsterstraße, dass von einer Anliegerbeteiligung für den Neubau des Fuß- und Radweges im Bereich Schützenstraße-Beekenkamp sowie Pieperfeld-Kreisverkehr Laubrock abgesehen werden kann.

 

Frage:

- auf welcher Rechtgrundlage kann von einer Anliegerbeteiligung für den Neubau des Fuß- und Radweges abgesehen werden?

 

- unter welchen Vorrausetzungen werden zukünftig bei Neuausbau von Fußwegen anderer    

gemeindeeigener Straßen Anliegerbeiträge erhoben?

 

- lässt die bestehende KAG Satzung eine flexible Auslegung in dieser Form zu?

 

- gibt es bereits Aussagen des Fachanwaltes?

 

 

Für die Beantwortung der Fragen in der Ratssitzung am 09.12.2010 bedanke ich mich im Voraus.

 

MIt freundlichem Gruß aus Havixbeck

 

Hubertus Spuentrup

 

Frau Böse beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

- Nach der geltenden KAG-Beitragssatzung ist eine vorherige Anliegerbeteiligung nicht vorgesehen. In Anlehnung an die bisher geübte Praxis hinsichtlich einer Anliegerbeteiligung bei der endgültigen Herstellung von Baustraßen in Neubaugebieten, hat die Information der Anlieger der Münsterstraße über die beabsichtigte Gestaltung der Straße mit Nebenanlagen stattgefunden. Eine gesonderte vorherige Information über die zu erwartenden Beiträge ist - zumindest rechtlich - nur in der Form notwendig, dass jedem Beitragspflichtigen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtes der zu erwartende Beitrag benannt wird. Dies wird auch im Falle der Münsterstraße so bald wie möglich erfolgen.

 

- zukünftig werden in Anwendung der geltenden KAG-Beitragssatzung die für Erneuerungsmaßnahmen vorgesehenen Beiträge erhoben.

 

- die geltende Satzung lässt eine flexible Anwendung nicht zu. In jedem Einzelfall ist aber genau zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Satzung (z. B. Erneuerungserfordernis) gegeben sind.

 

- eine Rückmeldung vom Städte- und Gemeindebund, der inzwischen statt eines Fachanwaltes zur rechtlichen Beurteilung der von der Verwaltung vorgenommenen Kalkulation hinzugezogen wurde, liegt noch nicht vor.