Sitzung: 09.12.2010 Gemeinderat
Bei der Verwaltung
ist am 05.12.2010 folgende Anfrage von Ratsmitglied Spüntrup gem. § 17 Abs. 1
GeschO eingegangen:
Sehr geehrter Herr
Bürgermeister Gromöller
In der Ratssitzung
am 07.10.2010 berichtete Frau Böse bei der Beantwortung des Schreibens der
Anlieger Münsterstraße, dass von einer Anliegerbeteiligung für den Neubau des
Fuß- und Radweges im Bereich Schützenstraße-Beekenkamp sowie
Pieperfeld-Kreisverkehr Laubrock abgesehen werden kann.
Frage:
- auf welcher
Rechtgrundlage kann von einer Anliegerbeteiligung für den Neubau des Fuß- und
Radweges abgesehen werden?
- unter welchen
Vorrausetzungen werden zukünftig bei Neuausbau von Fußwegen anderer
gemeindeeigener
Straßen Anliegerbeiträge erhoben?
- lässt die
bestehende KAG Satzung eine flexible Auslegung in dieser Form zu?
- gibt es bereits
Aussagen des Fachanwaltes?
Für die
Beantwortung der Fragen in der Ratssitzung am 09.12.2010 bedanke ich mich im Voraus.
MIt freundlichem
Gruß aus Havixbeck
Hubertus Spuentrup
Frau Böse beantwortet
die Anfrage wie folgt:
- Nach der
geltenden KAG-Beitragssatzung ist eine vorherige Anliegerbeteiligung nicht
vorgesehen. In Anlehnung an die bisher geübte Praxis hinsichtlich einer
Anliegerbeteiligung bei der endgültigen Herstellung von Baustraßen in
Neubaugebieten, hat die Information der Anlieger der Münsterstraße über die
beabsichtigte Gestaltung der Straße mit Nebenanlagen stattgefunden. Eine
gesonderte vorherige Information über die zu erwartenden Beiträge ist -
zumindest rechtlich - nur in der Form notwendig, dass jedem Beitragspflichtigen
im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtes der zu erwartende Beitrag benannt wird. Dies wird auch im
Falle der Münsterstraße so bald wie möglich erfolgen.
- zukünftig werden
in Anwendung der geltenden KAG-Beitragssatzung die für Erneuerungsmaßnahmen
vorgesehenen Beiträge erhoben.
- die geltende
Satzung lässt eine flexible Anwendung nicht zu. In jedem Einzelfall ist aber
genau zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit der
Satzung (z. B. Erneuerungserfordernis) gegeben sind.
- eine Rückmeldung
vom Städte- und Gemeindebund, der inzwischen statt eines Fachanwaltes zur
rechtlichen Beurteilung der von der Verwaltung vorgenommenen Kalkulation
hinzugezogen wurde, liegt noch nicht vor.