Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof Havixbeck vom 21.12.2003 entsprechend dem der Vorlage 062/2015 als Anlage 1 beiliegenden Entwurf, wobei § 19 Abs. 3a folgende Fassung erhalten soll:

 

Eine Abdeckung der Grabfläche mit Grabplatten, Steinen oder wasserundurchlässigen Folien ist nicht gestattet, damit der Verwesungs- oder Verrottungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Die Grababdeckung mit Rinde, z. B. Pinienrinde wird ausdrücklich zugelassen. Zur Grabgrenze muss mindestens ein 25 cm breiter Pflanzstreifen erhalten bleiben.

 

Nach der Abstimmung fragt Frau Wolter, ob die Nutzung von Namenplatten noch erlaubt sie. Dies wird bestätigt.

 

Hierauf bittet Herr Rosenbaum, die nun neuüberarbeitete Synopse zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen den Ratsmitgliedern bis zur Ratssitzung am 24.09.2015  zur Verfügung zu stellen.

Dies wird seitens der Verwaltung zugesagt und die entsprechende Synopse ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.

 


Die Verwaltungsvorlage 062/2015 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 03.06.2015 TOP 7

Haupt- und Finanzausschuss vom 10.06.2015 TOP 11

Gemeinderat vom 18.06.2015 TOP 20

 

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist Herr Schulz, Friedhofgärtner der Firma Daldrup, eingeladen.

 

Da dieser Tagesordnungspunkt im Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 03.06.2015 unter dem TOP 7, im Haupt- und Finanzausschuss vom 10.06.2015 unter dem TOP 11 und in der Ratssitzung vom 18.06.2015 unter dem TOP 20 beraten worden ist, liest Frau Overmeyer die entsprechenden Auszüge mit den getroffenen Beschlussvorschlägen vor.

 

Ein Ausschussmitglied erklärt, dass ein Verbot der Verwendung von Abdeckungen für Erdbestattungen nachvollziehbar sei, jedoch nicht, warum eine solche Regelung auch bei Urnenbestattungen greifen solle.

 

Herr Schulz weist daraufhin, dass eine wasserundurchlässige Abdeckung der Gräber die Sauerstoffzufuhr in der Erde blockiere und somit eine Verdunstung des Wassers nicht gewährleisten könne, womit auch die Urnen innerhalb der vorgegebenen Frist nicht verrotten könnten.

Er empfiehlt jedoch die Nutzung von Pinienrinden, da es ein natürliches Material sei und die notwendige Verdunstung sicherstelle.

Er verweist des Weiteren daraufhin, dass auch Urnen aus Material bestehen müssten, welches in der Lage sei in der angegebenen Zeit zu verrotten. Deswegen dürften keinen Steinurnen verwendet werden.

 

Herr Hense macht darauf aufmerksam, dass in der Satzung bzgl. der Beschaffenheit von Särgen und Urnen nur von Verwesungsprozess die Rede sei. Da jedoch bei Urnengräbern keine Verwesung, sondern eine Verrottung der Urnen erfolge, bittet er das Wort „Verrottungsprozess“ bei Urnengräbern redaktionell in die Satzung aufzunehmen.

 

Nach weiteren Detailfragen wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:

 

 

 


Abstimmungsergebnis: