Sitzung: 09.09.2015 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Feuerwehr und Friedhof
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 062/2015
Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Der Gemeinderat beschließt nach
Beratung die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen für den Friedhof Havixbeck vom 21.12.2003 entsprechend dem der
Vorlage 062/2015 als Anlage 1 beiliegenden Entwurf, wobei § 19 Abs. 3a folgende
Fassung erhalten soll:
Eine Abdeckung der Grabfläche mit
Grabplatten, Steinen oder wasserundurchlässigen Folien ist nicht gestattet,
damit der Verwesungs- oder Verrottungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Die
Grababdeckung mit Rinde, z. B. Pinienrinde wird ausdrücklich zugelassen. Zur
Grabgrenze muss mindestens ein 25 cm breiter Pflanzstreifen erhalten bleiben.
Nach der Abstimmung fragt Frau Wolter, ob die Nutzung von Namenplatten
noch erlaubt sie. Dies wird bestätigt.
Hierauf bittet Herr Rosenbaum, die nun neuüberarbeitete Synopse zur
Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen den
Ratsmitgliedern bis zur Ratssitzung am 24.09.2015 zur Verfügung zu stellen.
Dies wird seitens der Verwaltung zugesagt und die entsprechende Synopse
ist dem Protokoll als Anlage 1 beigefügt.
Die
Verwaltungsvorlage 062/2015 liegt vor.
Ausschuss
für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 03.06.2015 TOP 7
Haupt- und
Finanzausschuss vom 10.06.2015 TOP 11
Gemeinderat
vom 18.06.2015 TOP 20
Zu diesem
Tagesordnungspunkt ist Herr Schulz, Friedhofgärtner der Firma Daldrup,
eingeladen.
Da dieser
Tagesordnungspunkt im Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom
03.06.2015 unter dem TOP 7, im Haupt- und Finanzausschuss vom 10.06.2015 unter
dem TOP 11 und in der Ratssitzung vom 18.06.2015 unter dem TOP 20 beraten
worden ist, liest Frau Overmeyer die entsprechenden Auszüge mit den getroffenen
Beschlussvorschlägen vor.
Ein
Ausschussmitglied erklärt, dass ein Verbot der Verwendung von Abdeckungen für
Erdbestattungen nachvollziehbar sei, jedoch nicht, warum eine solche Regelung
auch bei Urnenbestattungen greifen solle.
Herr Schulz
weist daraufhin, dass eine wasserundurchlässige Abdeckung der Gräber die
Sauerstoffzufuhr in der Erde blockiere und somit eine Verdunstung des Wassers
nicht gewährleisten könne, womit auch die Urnen innerhalb der vorgegebenen
Frist nicht verrotten könnten.
Er
empfiehlt jedoch die Nutzung von Pinienrinden, da es ein natürliches Material
sei und die notwendige Verdunstung sicherstelle.
Er verweist
des Weiteren daraufhin, dass auch Urnen aus Material bestehen müssten, welches
in der Lage sei in der angegebenen Zeit zu verrotten. Deswegen dürften keinen
Steinurnen verwendet werden.
Herr Hense
macht darauf aufmerksam, dass in der Satzung bzgl. der Beschaffenheit von
Särgen und Urnen nur von Verwesungsprozess die Rede sei. Da jedoch bei
Urnengräbern keine Verwesung, sondern eine Verrottung der Urnen erfolge, bittet
er das Wort „Verrottungsprozess“ bei Urnengräbern redaktionell in die Satzung
aufzunehmen.
Nach
weiteren Detailfragen wird über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt:
Abstimmungsergebnis: