Sitzung: 03.06.2015 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Feuerwehr und Friedhof
Im
Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren „Wohnpark Habichtsbach II“ ist die
zukünftige Entwicklung der Grünfläche zwischen dem alten und dem neuen
Baugebiet bereits mehrfach thematisiert worden. Im Rahmen eines
Abstimmungsgespräches der Verwaltung mit dem Kreis Coesfeld als Träger
öffentlicher Belange ist mit der unteren Wasserbehörde und der unteren
Landschaftsbehörde erörtert worden, auf welcher Grundlage und mit welchem Ziel
diese Fläche im Bebauungsplan entwickelt werden sollte.
Die
Vertreter des Kreises haben deutlich gemacht, dass es sich aus Sicht der
unteren Wasserbehörde bei den in der Grünfläche befindlichen „Teiche“ um Reste
ehemals als Klärteiche angelegte Teiche handelt. Diese These wird gestützt
durch die sehr stark rechteckmäßig ausgeprägte geometrische Form. Eine solche
Ausformung lässt auf den stark anlagenbezogenen Charakter dieser Gebilde
schließen. Von einer Gewässereigenschaft bzw. einem wasserwirtschaftlichen
Schutz- und Regelungsbedürfnis gem. WHG und LWG kann daher nicht ausgegangen
werden.
Seitens der
unteren Landschaftsbehörde wurde ausgeführt, dass durch die gemeindliche Bauleitplanung
die Grün- und Wasserfläche zwischen 2 Baugebieten liegt. Für einen
wasserabhängigen Lebensraumtyp ist das eine sehr schlechte Zukunftsperspektive,
weil sich der Grundwasserspiegel in Baugebieten neu und tiefer einpendelt. Aus
Sicht der unteren Landschaftsbehörde macht es wenig Sinn, eine Wasserfläche
ohne Perspektive künstlich zu erhalten.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Grünfläche sowohl aus wasserwirtschaftlicher als
auch naturschutzfachlicher Sicht in ihrer heutigen Struktur nicht zwingend zu
erhalten ist. Der aktuelle Stand des Bebauungsplanes setzt die Fläche in ihrem
heutigen Ausmaß als öffentliche Grünfläche fest. In Ausführung des
Bebauungsplanes sollte dann im Detail unter Beteiligung der Nachbarschaft
entschieden werden, wie die konkrete Gestaltung des Areals zukünftig erfolgen
soll.