Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren „Wohnpark Habichtsbach II“ ist die zukünftige Entwicklung der Grünfläche zwischen dem alten und dem neuen Baugebiet bereits mehrfach thematisiert worden. Im Rahmen eines Abstimmungsgespräches der Verwaltung mit dem Kreis Coesfeld als Träger öffentlicher Belange ist mit der unteren Wasserbehörde und der unteren Landschaftsbehörde erörtert worden, auf welcher Grundlage und mit welchem Ziel diese Fläche im Bebauungsplan entwickelt werden sollte.

Die Vertreter des Kreises haben deutlich gemacht, dass es sich aus Sicht der unteren Wasserbehörde bei den in der Grünfläche befindlichen „Teiche“ um Reste ehemals als Klärteiche angelegte Teiche handelt. Diese These wird gestützt durch die sehr stark rechteckmäßig ausgeprägte geometrische Form. Eine solche Ausformung lässt auf den stark anlagenbezogenen Charakter dieser Gebilde schließen. Von einer Gewässereigenschaft bzw. einem wasserwirtschaftlichen Schutz- und Regelungsbedürfnis gem. WHG und LWG kann daher nicht ausgegangen werden.

Seitens der unteren Landschaftsbehörde wurde ausgeführt, dass durch die gemeindliche Bauleitplanung die Grün- und Wasserfläche zwischen 2 Baugebieten liegt. Für einen wasserabhängigen Lebensraumtyp ist das eine sehr schlechte Zukunftsperspektive, weil sich der Grundwasserspiegel in Baugebieten neu und tiefer einpendelt. Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde macht es wenig Sinn, eine Wasserfläche ohne Perspektive künstlich zu erhalten.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Grünfläche sowohl aus wasserwirtschaftlicher als auch naturschutzfachlicher Sicht in ihrer heutigen Struktur nicht zwingend zu erhalten ist. Der aktuelle Stand des Bebauungsplanes setzt die Fläche in ihrem heutigen Ausmaß als öffentliche Grünfläche fest. In Ausführung des Bebauungsplanes sollte dann im Detail unter Beteiligung der Nachbarschaft entschieden werden, wie die konkrete Gestaltung des Areals zukünftig erfolgen soll.