Sitzung: 10.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 062/2015
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende
Beschlussfassung:
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof Havixbeck vom 21.12.2003
entsprechend dem der Vorlage 062/2015 als Anlage 1 beiliegenden Entwurf und den
in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 10.06.2015 erfolgten
Änderungen zum § 19 Abs. 3 a.
Die
Verwaltungsvorlage 062/2015 liegt vor.
Ausschuss
für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 03.06.2015 TOP 7
Ein
Ausschussmitglied äußert sich gegen die in der Ausschusssitzung für Umwelt,
Denkmal, Feuerwehr und Friedhof formulierte Änderung des § 19 Abs. 3 a. Vor
allem Angehörige, die sich um die Gräber nicht kümmern können und aus diesem
Grund eine Urnenbestattung gewählt hätten, würden durch das Nutzungsverbot von
Grabplatten oder Steinen als Abdeckung der Gräber, benachteiligt werden.
Hierauf
wird kontrovers darüber beraten, ob die Nutzung von Steinplatten und auch
Folien erlaubt sein soll oder nicht. Um die Frage zu klären, regt ein
Ausschussmitglied an, die Nutzung von Steinen im neuen Friedhof zu gestatten.
Aufgrund
dieser Vorgehensweise wird § 19 Abs. 3 a wie folgt formuliert:
„Eine Abdeckung von mehr als 50% der Grabfläche mit
Grabplatten oder Steinen ist nicht gestattet, damit der Verwesungsprozess nicht
beeinträchtigt wird. Nicht gestattet ist das Auslegen von wasserundurchlässigen
Folien, damit der Verwesungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht
für die Urnengräber auf dem neuen Friedhofsteil.
Zur Grabgrenze muss mindestens ein 25 cm breiter
Pflanzstreifen erhalten bleiben.
Die Verwendung von Rinde, z.B. Pinienrinde wird
ausdrücklich zugelassen.“
Hierauf
erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage
062/2015 zusammen mit den zuvor zu § 19 Abs. 3 formulierten Änderungen.
Nach der Abstimmung bittet Herr Böttcher die
Verwaltung zur Ratssitzung am 18.06.2015 die Begrifflichkeiten „alter“ und
„neuer Friedhof“ eindeutig in der Satzung zu definieren.
Abstimmungsergebnis: