Sitzung: 05.02.2015 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Der Gemeinderat hat am 18.12.2014 einen Beschluss
dazu gefasst, das Ausschreibungsverfahren für die Grünpflege für die Jahre 2015
bis 2017 durchzuführen. Das Auftragsvolumen beträgt rund 120.000 €/a, somit für
drei Jahre 360.000 €.
Nach den gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen
Haushaltsführung (§ 82 GO NRW) ist bis zur Rechtskraft des Haushalts 2015
allerdings Folgendes zu beachten:
- Es
dürfen zum einen nur Aufwendungen bzw. Auszahlungen getätigt werden, zu
denen die Gemeinde Havixbeck rechtlich verpflichtet ist (z.B. gesetzliche
Vorgaben, am 01.01.2015 bereits bestehende Vertragsverhältnisse).
- Zum
anderen dürfen Aufwendungen bzw. Auszahlungen getätigt werden, die für die
Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Insoweit ist also
eine zwingende Notwendigkeit im Sinne einer Unabweisbarkeit
vorauszusetzen.
Die Durchführung der Grünpflegearbeiten ist grundsätzlich sinnvoll. Eine
rechtliche oder vertragliche Verpflichtung, zwingend den ersten Pflegegang im
April 2015 und damit im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung
durchzuführen, besteht allerdings nicht. Natürlich wäre es sinnvoll,
turnusmäßig, wie in der Verwaltungsvorlage 084/2014 dargestellt, im April 2015
zu agieren. Von Seiten der Verwaltung ist man noch davon ausgegangen, dass der
Haushaltsplan im April 2015 rechtskräftig ist und sich somit das Problem der
vorläufigen Haushaltsführung nicht gestellt hätte. Eine zwingende Notwendigkeit
im Sinne einer Unabweisbarkeit ist nicht gegeben. Es ist zwar wahrscheinlich,
dass der bei Verzicht auf den Pflegegang im April 2015 erst zu einem späteren
Zeitpunkt durchzuführende erste Pflegegang in diesem Jahr im Ganzen teurer ist
als ein Pflegegang im bisher üblichen Turnus, dies kann jedoch erst nach
Vorlage eines Ausschreibungsergebnisses abschließend beurteilt werden.