Sitzung: 05.02.2015 Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung
Vorlage: 009/2015
Somit ergeht ohne formelle Abstimmung folgendes
Beratungsergebnis:
Der Bau- und Verkehrsausschuss gibt dem Rat keine Beschlussempfehlung. Es
wird festgestellt, dass Herr Mollenhauer von der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Coesfeld zu einer der nächsten Sitzungen eingeladen wird, um die
offenen wasserrechtlichen Fragen zu klären. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen in ihrer Protokollnotiz gestellten Fragen mögen zur Sitzung des Haupt-
und Finanzausschusses am 18.02.2015 beantwortet werden. Eine Entscheidung bzgl.
des weiteren Vorgehens am Graben A soll in derselben Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses erfolgen.
Nachtrag der Verwaltung:
In der Zwischenzeit hat die Verwaltung Herrn Mollenhauer von der Unteren
Wasserbehörde zu einer der oben genannten Sitzungen eingeladen. Herr
Mollenhauer hat seine Teilnahme zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt,
Denkmal, Feuerwehr und Friedhof am 11.02.2015 zugesagt. Dieses war der einzige
für ihn realisierbare Termin.
Die Verwaltungsvorlage 009/2015 liegt vor.
Herr Rummler und Herr Gremplinski vom Ingenieurbüro
Rummler und Hartmann sind zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen.
Zunächst stellt Herr Wientges die vorliegende
Verwaltungsvorlage und die Problematik, die zur Umgestaltung des Graben A
geführt haben, umfassend vor. Er gibt einen Überblick über die Lösungsansätze,
die durch die Politik und Verwaltung bislang beraten worden sind. Sowohl mit
der Unteren als auch mit der Oberen Wasserbehörde des Kreises Coesfeld, welche
die zuständigen Aufsichtsbehörden sind, habe es ein Gespräch gegeben. Dieses
habe ergeben, dass mit der Erweiterung des Habichtsbaches zum Habichtsbach II,
der Graben A sein letztes natürliches Einzugsgebiet und somit auch seinen
Status als Gewässer verlieren werde.
Hierauf wird Herrn Rummler und Herrn Gremplinski das
Wort erteilt. Diese stellen anhand einer Power-Point-Präsentation, welche
diesem Protokoll als Anlage 1
beigefügt ist, die möglichen Varianten zur Umgestaltung des Graben A, unter
Berücksichtigung der Mischwasserrückhaltung, vor.
Die von den Ausschussmitgliedern zu den einzelnen
Folien gestellten Verständnisfragen werden während der Präsentation
beantwortet.
Die Ausschussmitglieder stellen nach der Präsentation
weitere wasserrechtliche Fragen. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem
wasserrechtlichen Status des Graben A, wenn die Bebauung der Erweiterung
Wohnpark Habichtsbach abgeschlossen ist.
Hierzu liest Herr Wientges die Stellungnahme der
Unteren Wasserbehörde des Kreis Coesfeld vom 03.02.2015 vor:
„Ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage als auch das mit Ihnen geführte Telefongespräch.
Etwas Grundsätzliches noch einmal vorweg:
Solange die langjährig schon bestehenden und genehmigten Regenüberläufe
Mischwasser=verdünntes häusliches Abwasser in den Graben A abschlagen,
werden sich alle mitgeführten sichtbaren Inhaltsstoffe wie z. B.
Toilettenpapier, Q-Tips, Kondome, Hygienetücher, Kotreste etc. im
gesamten Verlauf bis zum RRB an der Hohenholter Straße in der Sohle und
Böschung des Graben A wiederfinden lassen. Dies wird so sein, egal ob der
Graben A noch als Gewässer (derzeitiger Sachstand) oder zukünftig nur noch als
offener Mischwasserableiter einzustufen sein wird. Die Ausweisung einer reinen
Wohnbebauung bis an die Böschungsoberkante oder alternativ mit einem
Gewässerrandstreifen von 5 m Breite wird hieran leider auch nichts ändern. Es
birgt jedoch beides aus hiesiger Sicht ein erhebliches hygienisches
Gefährdungspotenzial für z. B. spielende Kinder und andere Bürger aus
eben diesem zukünftigen Baugebiet, dass es bis heute folgerichtig so nicht
gegeben hat, weil diese Fläche zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzt wird.
Die bisherigen Planungsgespräche standen insofern unter dem Gedanken, eine
insgesamt wasserwirtschaftliche und zukunftsfähige Lösung zu kreieren, die
sowohl den Belangen der Oberen Wasserbehörde (zuständig für die bestehenden
Mischwassereinleitungen und den daran zu stellenden Anforderungen) als auch der
Unteren Wasserbehörde (zuständig für die Regenwassereinleitungen bzw. für die
Gewässerbewirtschaftung) Rechnung trägt!
Die Beseitigung eines Gewässers kann nicht durch einen bloßen formellen
Verwaltungsakt erwirkt werden, ohne dass aktive Maßnahmen am Gewässer,
wie z. B. Verrohren, Verfüllen erfolgen.
Ob eine Gewässereigenschaft gegeben ist oder nicht, kann nur durch Tatsachenfeststellung
zum Zeitpunkt der Beurteilung erfolgen.
Der Verlust der letzten natürlichen Einzugsgebietsfläche durch Ausweisung
einer Baugebietsfläche stellt für sich zwar keine aktive Beseitigung dar, ist
aber ein kontinuierlicher Prozess, der zeitlich, final gesehen zur Folge hat, dass
frühestens mit Realisierung des letzten Bauvorhabens festgestellt werden kann,
dass die Gewässereigenschaft dann nicht mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt
wäre der Graben A dann kein Gewässer mehr, aber Bestandteil des Kanalsystems.
Und da Kanäle bekanntlich dicht sein müssen, gilt diese Anforderung auch an
einem offenen Ableiter, der zukünftig, außer dem Regentropfen, der auf die
Grabenfläche fällt, nichts anderes ableitet als abgeschlagenes Mischwasser und
dem kein Oberflächenwasser aus seinem letzten kleinen natürlichem Einzugsgebiet
mehr zufließen kann.
Fazit:
Es kann im vorliegenden Fall also nicht darum gehen ein Wohnbaugebiet
auszuweisen, aber sich nicht den daraus ergebenden erheblichen
wasserwirtschaftlichen Konsequenzen fundiert zu stellen:
- Kein
neues Wohnbaugebiet: System bleibt unverändert, kein Handlungsbedarf, es
sei denn, dass mit Auslaufen der Einleitungserlaubnisse strengere
Anforderungen kraft dann geltender Gesetzeslage zu stellen sind
- Baugebiet
ohne Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig kein Gewässer mehr
(Tatsachenfeststellung, kein Genehmigungsverfahren)sondern nur noch
Transportsystem: Abdichtung und sichere Einzäunung für Zugang durch
Dritte/Kinder erforderlich
- Baugebiet
mit Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig zwar rechtlich noch
Gewässer, aber weitestgehend ohne jegliche
Funktion für den Wasserhaushalt, Abdichtung und Einzäunung ebenso erforderlich, da man keinem
normaldenkenden Bürger vermitteln kann, dass hier ein gravierender
Unterschied zu vorgenannter Variante besteht, Gewässerrandstreifen dient
nur noch der bloßen Aufrechterhaltung der Minimal-Gewässereigenschaft für
ein auf ca. 2000 m2
reduziertes natürliches Einzugsgebiet mit adäquat geringem Abfluss und
nicht der Gewässerentwicklung durch Eigendynamik, die hier nur durch stoßartige Belastung aus den
Mischwasserüberläufen erzeugt werden kann!
Anmerkung:
Die wasserwirtschaftlich begründete Forderung nach Einzäunung bzw. Abdichtung
würde der Kreis Coesfeld bei Vorliegen der zuvor beschriebenen
Rahmenbedingungen auch spätestens gegenüber der Bezirksregierung Münster
als zuständiger Zulassungsbehörde erheben, wenn die Erlaubnisse zur Einleitung
aus den vorhandenen Mischwasserüberläufen zur Verlängerung anstehen.“
Der Vorschlag eines Ausschussmitgliedes über den
Graben A in einem gesonderten Kreis separat zu beraten, wird von Herrn
Gromöller nicht geteilt. Er schlägt vor, über dieses Thema im Haupt- und
Finanzausschuss am 18.02.2015 zu beraten und in der Ratssitzung am 26.02.2015
hierüber zu entscheiden.
Herr Wientges schlägt vor, Herrn Mollenhauer von der
Unteren Wasserbehörde zu einer der beiden Sitzungen einzuladen, um die sich
ergebenden Fragestellungen abschließend zu klären.
Hierauf hin bietet Frau Bergmoser aus dem Publikum die
Möglichkeit an, dass die Fragestellungen auch im Ausschuss für Umwelt, Denkmal,
Feuerwehr und Friedhof behandelt werden könnten.
Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird eine
Protokollnotiz mit Anfragen abgegeben, welche diesem Protokoll als Anlage 2 beigefügt ist.
Herr Lang vom Büro Wolters Partner, der im
Sitzungssaal anwesend ist, bietet an, den Bebauungsplanentwurf je nach der
Entscheidung im Haupt- und Finanzausschuss am 18.02.2015 abzuändern und für die
Ratssitzung am 26.02.2015 vorzubereiten.