Somit ergeht ohne formelle Abstimmung folgendes Beratungsergebnis:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss gibt dem Rat keine Beschlussempfehlung. Es wird festgestellt, dass Herr Mollenhauer von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld zu einer der nächsten Sitzungen eingeladen wird, um die offenen wasserrechtlichen Fragen zu klären. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrer Protokollnotiz gestellten Fragen mögen zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18.02.2015 beantwortet werden. Eine Entscheidung bzgl. des weiteren Vorgehens am Graben A soll in derselben Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses erfolgen.

 

Nachtrag der Verwaltung:

In der Zwischenzeit hat die Verwaltung Herrn Mollenhauer von der Unteren Wasserbehörde zu einer der oben genannten Sitzungen eingeladen. Herr Mollenhauer hat seine Teilnahme zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof am 11.02.2015 zugesagt. Dieses war der einzige für ihn realisierbare Termin.

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage 009/2015 liegt vor.

 

Herr Rummler und Herr Gremplinski vom Ingenieurbüro Rummler und Hartmann sind zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen.

 

Zunächst stellt Herr Wientges die vorliegende Verwaltungsvorlage und die Problematik, die zur Umgestaltung des Graben A geführt haben, umfassend vor. Er gibt einen Überblick über die Lösungsansätze, die durch die Politik und Verwaltung bislang beraten worden sind. Sowohl mit der Unteren als auch mit der Oberen Wasserbehörde des Kreises Coesfeld, welche die zuständigen Aufsichtsbehörden sind, habe es ein Gespräch gegeben. Dieses habe ergeben, dass mit der Erweiterung des Habichtsbaches zum Habichtsbach II, der Graben A sein letztes natürliches Einzugsgebiet und somit auch seinen Status als Gewässer verlieren werde.

 

Hierauf wird Herrn Rummler und Herrn Gremplinski das Wort erteilt. Diese stellen anhand einer Power-Point-Präsentation, welche diesem Protokoll als Anlage 1 beigefügt ist, die möglichen Varianten zur Umgestaltung des Graben A, unter Berücksichtigung der Mischwasserrückhaltung, vor.

 

Die von den Ausschussmitgliedern zu den einzelnen Folien gestellten Verständnisfragen werden während der Präsentation beantwortet.

 

Die Ausschussmitglieder stellen nach der Präsentation weitere wasserrechtliche Fragen. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem wasserrechtlichen Status des Graben A, wenn die Bebauung der Erweiterung Wohnpark Habichtsbach abgeschlossen ist.

 

Hierzu liest Herr Wientges die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Kreis Coesfeld vom 03.02.2015 vor:

 

„Ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage als auch das mit Ihnen geführte Telefongespräch.

Etwas Grundsätzliches noch einmal vorweg:

 

Solange die langjährig schon bestehenden und genehmigten Regenüberläufe Mischwasser=verdünntes häusliches Abwasser in den Graben A  abschlagen, werden sich alle mitgeführten sichtbaren Inhaltsstoffe wie z. B. Toilettenpapier, Q-Tips, Kondome, Hygienetücher, Kotreste etc.  im gesamten Verlauf bis zum RRB an der Hohenholter Straße in der Sohle und Böschung des Graben A wiederfinden lassen. Dies wird so sein, egal ob der Graben A noch als Gewässer (derzeitiger Sachstand) oder zukünftig nur noch als offener Mischwasserableiter einzustufen sein wird. Die Ausweisung einer reinen Wohnbebauung bis an die Böschungsoberkante oder alternativ mit einem Gewässerrandstreifen von 5 m Breite wird hieran leider auch nichts ändern. Es birgt jedoch beides aus hiesiger Sicht ein erhebliches hygienisches Gefährdungspotenzial  für z. B. spielende Kinder und andere Bürger aus eben diesem zukünftigen Baugebiet, dass es bis heute folgerichtig so nicht gegeben hat, weil diese Fläche zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzt wird. Die bisherigen Planungsgespräche standen insofern unter dem Gedanken, eine insgesamt wasserwirtschaftliche und zukunftsfähige Lösung zu kreieren, die sowohl den Belangen der Oberen Wasserbehörde (zuständig für die bestehenden Mischwassereinleitungen und den daran zu stellenden Anforderungen) als auch der Unteren Wasserbehörde (zuständig für die Regenwassereinleitungen bzw. für die Gewässerbewirtschaftung) Rechnung trägt!

 

Die Beseitigung eines Gewässers kann nicht durch einen bloßen formellen Verwaltungsakt erwirkt werden, ohne dass aktive Maßnahmen am Gewässer, wie z. B. Verrohren, Verfüllen erfolgen.

Ob eine Gewässereigenschaft gegeben ist oder nicht, kann nur durch Tatsachenfeststellung zum Zeitpunkt der Beurteilung erfolgen.

Der Verlust der letzten natürlichen Einzugsgebietsfläche durch Ausweisung einer Baugebietsfläche stellt für sich zwar keine aktive Beseitigung dar, ist aber ein kontinuierlicher Prozess, der zeitlich, final gesehen zur Folge hat, dass frühestens mit Realisierung des letzten Bauvorhabens festgestellt werden kann, dass die Gewässereigenschaft dann nicht mehr gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt wäre der Graben A dann kein Gewässer mehr, aber Bestandteil des Kanalsystems. Und da Kanäle bekanntlich dicht sein müssen, gilt diese Anforderung auch an einem offenen Ableiter, der zukünftig, außer dem Regentropfen, der auf die Grabenfläche fällt, nichts anderes ableitet als abgeschlagenes Mischwasser und dem kein Oberflächenwasser aus seinem letzten kleinen natürlichem Einzugsgebiet mehr zufließen kann.

 

Fazit:

 

Es kann im vorliegenden Fall also nicht darum gehen ein Wohnbaugebiet auszuweisen, aber sich nicht den daraus ergebenden erheblichen wasserwirtschaftlichen Konsequenzen fundiert zu stellen:

 

  • Kein neues Wohnbaugebiet: System bleibt unverändert, kein Handlungsbedarf, es sei denn, dass mit Auslaufen der Einleitungserlaubnisse strengere Anforderungen kraft dann geltender Gesetzeslage zu stellen sind
  • Baugebiet ohne Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig kein Gewässer mehr (Tatsachenfeststellung, kein Genehmigungsverfahren)sondern nur noch Transportsystem: Abdichtung und sichere Einzäunung für Zugang durch Dritte/Kinder erforderlich
  • Baugebiet mit Gewässerrandstreifen: Graben A zukünftig zwar rechtlich  noch Gewässer, aber weitestgehend ohne jegliche Funktion für den Wasserhaushalt, Abdichtung und Einzäunung ebenso erforderlich, da man keinem normaldenkenden Bürger vermitteln kann, dass hier ein gravierender Unterschied zu vorgenannter Variante besteht, Gewässerrandstreifen dient nur noch der bloßen Aufrechterhaltung der Minimal-Gewässereigenschaft für ein auf ca. 2000 m2 reduziertes natürliches Einzugsgebiet mit adäquat geringem Abfluss und nicht der Gewässerentwicklung durch Eigendynamik, die hier nur durch stoßartige Belastung aus den Mischwasserüberläufen erzeugt werden kann!

 

Anmerkung: Die wasserwirtschaftlich begründete Forderung nach Einzäunung bzw. Abdichtung würde der Kreis Coesfeld bei Vorliegen der zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen auch spätestens gegenüber der  Bezirksregierung Münster als zuständiger Zulassungsbehörde erheben, wenn die Erlaubnisse zur Einleitung aus den vorhandenen Mischwasserüberläufen zur Verlängerung anstehen.

 

 

 

Der Vorschlag eines Ausschussmitgliedes über den Graben A in einem gesonderten Kreis separat zu beraten, wird von Herrn Gromöller nicht geteilt. Er schlägt vor, über dieses Thema im Haupt- und Finanzausschuss am 18.02.2015 zu beraten und in der Ratssitzung am 26.02.2015 hierüber zu entscheiden.

 

Herr Wientges schlägt vor, Herrn Mollenhauer von der Unteren Wasserbehörde zu einer der beiden Sitzungen einzuladen, um die sich ergebenden Fragestellungen abschließend zu klären.

 

Hierauf hin bietet Frau Bergmoser aus dem Publikum die Möglichkeit an, dass die Fragestellungen auch im Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof behandelt werden könnten.

 

Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird eine Protokollnotiz mit Anfragen abgegeben, welche diesem Protokoll als Anlage 2 beigefügt ist.

 

Herr Lang vom Büro Wolters Partner, der im Sitzungssaal anwesend ist, bietet an, den Bebauungsplanentwurf je nach der Entscheidung im Haupt- und Finanzausschuss am 18.02.2015 abzuändern und für die Ratssitzung am 26.02.2015 vorzubereiten.